Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Höchstrichterliche Hilfe für geprellte Immobilien-Fondsanleger / Verbraucherschützer prüfen Verträge auf möglichen Vertragsausstieg oder Zinssatzreduzierung

(Leipzig) - Viele Sachsen investierten in den neunziger Jahren Geld in geschlossene Immobilienfonds, wie etwa in WGS- oder HAT-Fonds. Doch die damit verbundenen Hoffnungen auf eine gute Geldanlage gingen nicht auf. Statt dessen stehen finanzielle Verluste auf der Tagesordnung. Bisher bestand wenig Aussicht, aus diesen Verträgen ohne weitere finanzielle Verluste herauszukommen. Nun verhilft der Bundesgerichtshof gleich mit mehreren Urteilen den Betroffenen zu einem schadlosen Ausstieg oder zu einer deutlichen Reduzierung der Zinslast.

Voraussetzung für eine Rückabwicklung der Verträge ist, dass der Anleger getäuscht oder im Rahmen eines Haustürgeschäfts nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde oder einem Treuhänder unwirksame Vollmachten erteilt hat. Zudem muss ein in diesem Zusammenhang geschlossener Darlehensvertrag mit dem Vertrag über den Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bilden. Das kann dann der Fall sein, wenn sich die Bank und die Fondsgesellschaft der gleichen Vertriebsorganisation bedienten. Das trifft nach Meinung des Gerichts unwiderlegbar zu, wenn die Bank dem Vermittler die Formulare für die Darlehensverträge überließ. Trifft eine der Konstellationen zu, kann der Anleger die Anfechtung oder den Widerruf der Verträge gegenüber der Bank erklären und auch Schadensersatzansprüche gegen sie geltend machen. Das hat zur Folge, dass der Verbraucher keine weiteren Zahlungen an die Bank leisten muss und im Ergebnis so zu stellen ist, als wäre er dieses Investment nie eingegangen.

Fondsanleger, bei denen der Vertragsabschluss dagegen ordnungsgemäß zustande kam, sollten dennoch einen Blick in ihre Darlehensverträge werfen oder noch besser diese prüfen lassen. Es kann sein, dass die Bank Formfehler begangen hat, indem sie nicht ihrer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller zu erbringenden Kosten nachgekommen ist. Dann reduzieren sich die Zinsen auf nur noch 4 Prozent .

Sachsens Verbraucherschützer empfehlen Anlegern in geschlossenen Immobilienfonds hinsichtlich des weiteren Vorgehens unbedingt eine persönliche Beratung in einer ihrer 13 Beratungseinrichtungen. Damit sollte man nicht zu lange warten, denn in verschiedenen Fällen werden Verbraucheransprüche zum 31.12.2004 verjähren.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucher-Zentrale Sachsen e.V. Bernhardstr. 7, 04315 Leipzig Telefon: 0341/6888080, Telefax: 0341/6892826

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