Pressemitteilung | Steuerberaterverband Thüringen e.V.

Husten, Schnupfen, Heiserkeit: Der grippale Infekt als außergewöhnliche Belastung

(Erfurt) - Winterzeit ist Grippezeit! Für die jährlich zahlreichen Betroffenen nicht nur ein gesundheitlicher Kraftakt, auch steuerlich können die anfallenden Krankheitskosten eine sog. außergewöhnliche Belastung darstellen. Das Gute daran: Außergewöhnliche Belastungen im Steuerrecht führen mitunter zu einer Steuerlastminderung bzw. Steuererstattung. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die insgesamt im Kalenderjahr aufgewendeten Kosten den zumutbaren Eigenanteil überschreiten. Dieser ermittelt sich in Abhängigkeit der gesamten Einkünfte und liegt z. B. bei einer Familie mit drei Kindern und einem Jahreseinkommen von 40.000 Euro bei 400 Euro.

Der Steuerberaterverband Thüringen empfiehlt daher, Quittungen und Belege für Krankheitskosten, wie z. B. Arzneimittel, medizinische Behandlungen aber auch Sehhilfen und Zahnersatz, bereits von Jahresbeginn an gut aufzubewahren. Maßgebend ist stets der Zeitpunkt der Barzahlung oder Überweisung.

Doch auch wenn sich die Kosten innerhalb der zumutbaren Belastung bewegen, kann die Geltendmachung der angefallenen Beträge in der Steuererklärung lohnen. Da regelmäßig Klagen bezüglich der Höhe des zumutbaren Eigenanteils vor den Gerichten anhängig sind, rät der Steuerberaterverband in Erfurt, aktuelle Verfahren und Entscheidungen fortwährend zu beobachten bzw. einen Steuerberater einzubinden.

Um hohen Krankheitskosten von vornherein vorzubeugen, werben viele Krankenkassen mit sogenannten Bonus- und Prämienprogrammen, im Rahmen derer sie ihre Versicherten für die Teilnahme an Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sowie sportlichen Aktivitäten wie der Mitgliedschaft im Fitnessstudio belohnen. Diese Bonuszahlungen sind jedoch einkommensteuerpflichtig und müssen, so der Steuerberaterverband Thüringen, in der Jahressteuererklärung von den als Sonderausgaben geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen abgezogen werden. Dies gilt entsprechend für erhaltene Beitragsrückerstattungen. Nicht steuerpflichtig sind hingegen Kostenerstattungen für Leistungen, wie z.B. den Yogakurs oder das präventive Rückentraining.

Eine schlimmere Belastung als der saisonale Schnupfen ist für Sie die jährliche Erstellung Ihrer Steuererklärung? Dann wenden Sie sich doch an einen Experten und nutzen Sie hierfür den Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e. V. unter www.steuerberater-suchservice.de.

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Thüringen e.V. Pressestelle Kartäuserstr. 27a, 99084 Erfurt Telefon: (0361) 558330, Fax: (0361) 5583320

(sy)

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