Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

IVD: Den Sommer auf dem Balkon stressfrei genießen / Balkon und Terrasse können Mieter grundsätzlich nutzen wie sie wollen / Maßnahmen, bei denen Eingriffe in die Bausubstanz notwendig sind, müssen vom Vermieter genehmigt werden / Radiohören und Fernsehen nur bis 22 Uhr / Das Aufstellen von Wäscheständern sowie Tischen und Stühlen ist unproblematisch

(Berlin) – Heiße Tage und laue Abende – wer die Sonne genießen will und nicht in Urlaub fährt, verbringt im Sommer seine Freizeit bevorzugt auf dem Balkon. „Mieter sollten dabei allerdings stets berücksichtigen, dass sie zwar Balkone und Terrassen genau wie ihre Wohnung grundsätzlich nutzen können, wie sie wollen. Sie dürfen allerdings die Interessen des Vermieters oder Nachbars nicht beeinträchtigen“, sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des Immobilienverbands Deutschland (IVD).

Unproblematisch ist es in jedem Fall, einen kleinen Wäscheständer sowie Stühle und Tische aufzustellen. „Die Farben der Möbel und die Entscheidung, ob er den Balkon zum Beispiel mit einem Rasenteppich verschönt, sind allein Sache des Mieters“, so Schick. Auch das Rauchen auf dem Balkon darf nicht zum Schutz nichtrauchender Nachbarn verboten werden (Amtsgericht Bonn, Az. 6 C 510/98). Grillen ist grundsätzlich in angemessenen Zeitabständen erlaubt, solange man die Rauchentwicklung unter Kontrolle behält. „Am besten geht das mit einem Gas- oder Elektrogrill oder der Verwendung von Aluminiumschalen“, rät Schick. Wer allerdings abends lange draußen sitzt, sollte die allgemein geltende Nachtruhe beachten und ab 22 Uhr auf dem Balkon kein Radio mehr hören oder laute Partys feiern.

Blumenkästen am Balkon zu befestigen oder Blumentöpfe aufzustellen ist grundsätzlich ebenfalls erlaubt. Voraussetzung ist, dass diese auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn nicht gefährden. Gleiches gilt für einen Sonnenschirm: „Er muss stabil befestigt werden, es reicht nicht aus, ihn beispielsweise mit dem Stiel in einen Sandeimer zu stecken“, veranschaulicht Schick. „Bei Blumenkästen, die auf der Außenseite der Brüstung angebracht werden, ist manchmal die Erlaubnis des Vermieters notwendig. Denn vielen Hauseigentümern ist die eine einheitliche Fassadengestaltung wichtig, die Blumenkästen müssen also zum Haus passen“, gibt Schick zu bedenken.

Wichtig ist außerdem, dass Nachbarn durch die Balkonbepflanzung nicht gestört oder übermäßig beeinträchtigt werden. „Vermieter können verlangen, dass Balkonbepflanzungen derart zurückgeschnitten werden, dass sie nicht mehr wesentlich über die Brüstung hinausragen, wenn dadurch Nachbarn belästigt werden“, erklärt Rechtsanwalt und Immobilienexperte Ulrich Joerss von der Kanzlei JOERSS-Rechtsanwälte in Berlin. So hatte das Landgericht Berlin einem Mieter Recht gegeben, den es störte, dass von dem üppig bepflanzten Balkon über ihm häufig Blüten und sonstige Pflanzenbestandteile auf seine Terrasse fielen und daher von seinem Vermieter verlangt hatte, dass dieser Abhilfe schafft. Zu Recht, meinten die Richter (Az. 67 S 127/02).

Für die Reinigung des Balkons ist der Mieter zuständig. Hierzu gehört auch das Säubern des Abflusssiebes. Lediglich bei stärkeren Verschmutzungen, die der Mieter nicht zu verantworten hat, zum Beispiel durch Tauben, muss der Vermieter einschreiten.

Der Mieter darf außerdem einen unauffälligen Sichtschutz oder ein Rankengitter anbringen. Er muss nur darauf achten, dass das Mauerwerk nicht beschädigt wird. „Soll eine größere Markise installiert werden, ein großes Rankgitter, eine fest montierte Wäschestange oder eine Satellitenschüssel, wird die Zustimmung des Vermieters benötigt, da hier in der Regel ein Eingriff in die Bausubstanz notwendig ist“, sagt Joerss. Nicht erlaubt ist auch das Anbringen eines Vorhangs oder einer Markise, die den Balkon nach außen völlig abschließen (Amtsgericht Münster, Az. 48 C 2357/01 bzw. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az. 2 Z BR 127/01). „Dagegen ist beispielsweise ein Sichtschutz, der höchstens bis in Höhe des Handlaufs reicht und die Außenfassade des Gebäudes nicht optisch verunstaltet, erlaubt“, so Joerss (Amtsgericht Köln, Az. 212 C 124/98).

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland Bundesverband e.V. (IVD) Jürgen Michael Schick, Pressesprecher, Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 272756-0, Telefax: (030) 275726-49

(sk)

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