Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

IVD begrüßt BGH-Urteil zur Fernwärme als Schritt in die richtige Richtung / BGH bestätigt Anschluss an Fernwärme als Modernisierung / IVD fordert, dass auch regenerative Energiequellen als Modernisierung gelten

(Berlin) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Anschluss einer Wohnung an das umweltfreundliche Fernwärmenetz als Modernisierung im Sinne des Mietrechts gilt (24. September 2008, Az. VIII ZR 275/07). Der Immobilienverband IVD begrüßt die Entscheidung des BGH, fordert jedoch weitergehende Regelungen zu Modernisierungsmaßnahmen im energetischen Bereich. Der IVD hat bereits konkrete Änderungsvorschläge in die politische Diskussion gebracht, wie das Mietrecht bei klimafreundlichen Modernisierungsmaßnahmen besser gestaltet werden kann.

Nach Auffassung des BGH führt der Anschluss an das Fernwärmenetz zu einer Energieeinsparung im Vergleich zu einer zuvor vorhandenen Gasetagenheizung. Der niedrigere Energieverbrauch sei ausschlaggebend dafür, dass es sich im Falle einer Berliner Wohnung aus den 1920er Jahren um eine Modernisierungsmaßnahme handelt. „Wenn Anreize für Klimaschutzinvestitionen geschaffen werden sollen, darf es allerdings nicht allein auf den Energieverbrauch ankommen. Vielmehr muss auch die Energiequelle berücksichtigt werden“, so Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des Immobilienverbandes IVD. „Beispielsweise muss sich der Energieverbrauch eines Hauses bei einer Umstellung auf klimafreundliche regenerative Energien nicht zwangsläufig verringern. Die Umstellung auf eine saubere Energiequelle gilt dann nicht als Modernisierung. Viele Eigentümer führen solche Maßnahmen nicht durch, da sie in diesen Fällen alleine auf den Kosten sitzen bleiben.“

Um dieses und weitere Hemmnisse für Klimaschutzinvestitionen abzubauen, hat der IVD gemeinsam mit dem den Immobilienanwälten Bethge und Partner Änderungsvorschläge für das Mietrecht erarbeitet. Sie betreffen die Paragrafen §§ 536, 554, 556, 557, 559, 578 BGB. „Energetische Investitionen in Deutschland müssen künftig attraktiver werden. Ein Ansatzpunkt ist, die Kosten für den Klimaschutz fairer auf beide Schultern – die des Vermieters und auch die des Mieters – zu verteilen. Denn Klimaschutz zum Nulltarif gibt es nicht. Auf lange Sicht ist eine faire Kostenverteilung durch eine Änderung des Mietrechts unumgänglich.“

Zum Urteil des BGH:

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu urteilen, ob der Anschluss einer Wohnung in einem 1920er Jahren erbaute Mehrfamilienhaus an das Fernwärmenetz eine Modernisierungsmaßnahme darstellt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei dem Anschluss der Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie handelt, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich zu dulden hat. Nach derzeitigem Erkenntnisstand führt der Anschluss zu einer Ersparnis an Primärenergie im Verhältnis zur Erzeugung von Wärme für Heizung und Warmwasser durch die in der Wohnung vorhandene Gasetagenheizung. Damit handelt es sich um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Jürgen Michael Schick, Bundespressesprecher / Vizepräsident, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 275726-0, Telefax: (030) 275726-49

(el)

NEWS TEILEN: