Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

IVD hält an Verfassungsbeschwerde gegen das "Bestellerprinzip" fest

(Berlin) - Das "Bestellerprinzip" für Maklerleistungen bei der Wohnraumvermietung wird wie geplant ab 1. Juni 2015 gelten. Das Bundesverfassungsgericht hat es abgelehnt, das Inkrafttreten per einstweiliger Anordnung zu stoppen. "Dies bedeutet aber nicht, dass das "Bestellerprinzip" verfassungsgemäß ist und damit im Grunde auch eine Verfassungsbeschwerde vom Tisch ist", sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des IVD Bundesverbandes. "Das Gericht hat in seinem Beschluss dargelegt, dass die parallel mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erhobene Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig und unbegründet ist. Vielmehr ist eine nähere Prüfung erforderlich."

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss dargelegt, dass die vorgetragenen verfas-sungsrechtlichen Bedenken, insbesondere ob die Änderungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz mit dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang stehen, einer näheren Prüfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren bedürfen. "Das Gericht verweist damit auf mehrere klärungsbedürfte Fragen im Hauptsacheverfahren, welches offensichtlich nun durchgeführt wird", sagt Schick. Der IVD werde daher wie angekündigt gemeinsam mit einer zwölfköpfigen Klägergruppe vor das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe ziehen, da das "Bestellerprinzip" gegen die Berufsfreiheit verstößt.

Das Scheitern des einstweiligen Rechtsschutzes kommt dem IVD zufolge nicht unerwartet. "Im einstweiligen Rechtsschutz kommt es in der Regel nicht zu einer verfassungsrechtlichen Prüfung der geltend gemachten Grundrechte. Dies ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten", erklärt Schick. "Das Gericht nimmt vielmehr eine Folgenabwägung vor, wobei hieran ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist. Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verzögern, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers darstellt."

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 275726-0, Fax: (030) 275726-49

(sy)

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