Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

IVD kritisiert: BMF-Erlass zur Erbschaftsteuerreform ist realitätsfern / Berufliche Versetzung muss als objektiv zwingender Grund gelten, geerbte Immobilien nicht länger selbst bewohnen zu können / Nur Tod oder Pflegebedürftigkeit des Erben als Grund anzuerkennen, reicht bei weitem nicht aus

(Berlin) - Der jüngst veröffentlichte Erlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Erbschaftsteuerreform unterstreicht die realitätsferne Gesetzgebung der zum Jahresbeginn in Kraft getretenen Erbschaftsteuerreform. Zwar ist nach der Reform nicht länger nur die Schenkung der selbstgenutzten Wohnimmobilie zwischen Ehegatten steuerbefreit, sondern nun auch Erbfälle. Ehegatten Lebenspartner und Kinder erben die selbstgenutzte Wohnimmobilie demnach steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Erbe die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnt. Gibt er die Selbstnutzung vorher auf, muss er die bedingt durch die Reform deutlich gestiegene Erbschaftsteuer nachzahlen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich ist.

"Bedauerlicherweise vertritt das Bundesfinanzministerium ausdrücklich die Ansicht, dass eine berufliche Versetzung kein objektiv zwingender Grund ist, dass eine geerbte Immobilie nicht länger selbst bewohnt werden kann und vermietet oder verkauft wird", kritisiert Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des IVD Bundesverbands. Erben, die aus beruflichen Gründen das geerbte Eigenheim nicht über die Zehn-Jahres-Frist bewohnen können, müssen die geerbte Immobilie demnach rückwirkend versteuern.

Dass es laut BMF-Schreiben lediglich bei Pflegebedürftigkeit oder Tod des Erben möglich ist, die Immobilie ohne Nachversteuerung zu vermieten, zu verkaufen oder über längere Zeit leer stehen zu lassen, reicht laut Schick bei weitem nicht aus. "Schließlich stellt auch der Wechsel des Arbeitsortes einen objektiven Umstand dar, der es dem Erben unmöglich machen kann, das Haus weiter zu bewohnen - gerade in der heutigen Zeit, in der in zahlreichen Städten die Arbeitsmarktsituation sehr angespannt ist, ist berufliche Mobilität entscheidend."

Auch Kinder, die bereits erwachsen sind und an einem anderen Wohnort als dem der Eltern arbeiten, seien objektiv gehindert, das geerbte Haus der Eltern zu bewohnen. Es könne ihnen nicht zugemutet werden, den Arbeitsplatz aufzugeben, um in das geerbte Haus einzuziehen. Gleiches gelte für ein Kind, das bereits verheiratet ist und mit seinem Ehegatten an einem anderen Ort einen gemeinsamen Hausstand gegründet hat.

Einen Arbeitsplatz aufgeben zu müssen, um der Nachversteuerung der geerbten Immobilie zu entgehen, sei in der heutigen Zeit eine unverantwortliche Forderung. Laut Schick ist es daher dringend erforderlich, dass das BMF seine Position zum Thema Nachversteuerung überdenkt.

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Jürgen Michael Schick, Bundespressesprecher / Vizepräsident, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 275726-0, Telefax: (030) 275726-49

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