Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

IVD rät: Bei Weihnachtsdekoration Rücksicht auf Nachbarn nehmen / Es darf leuchten und duften – aber nur in Maßen

(Berlin) - Grell blinkende Weihnachtssterne im Fenster, eine quietschbunte Lichterkette über der Haustür und ein rot leuchtender Plastikweihnachtsmann, der klappernd am Balkon emporklettert – was bei dem einen für Weihnachtsgefühle sorgt, verdirbt dem anderen die Feststimmung.

„Rücksicht ist das oberste Gebot, wenn es darum geht, Haus, Wohnung und Garten für Weihnachten zu dekorieren – und daneben kommt es natürlich darauf an, was im Mietvertrag beziehungsweise bei Besitzern von Eigentumswohnungen in Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung steht“, sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des Immobilienverbands IVD, dem mit 6.000 Mitgliedern stärksten Unternehmensverband der Immobilienwirtschaft, unter dessen Dach auch zahlreiche Vermieter und Wohneigentumsverwalter organisiert sind.

Innerhalb seiner Wohnung kann jeder so viel Weihnachtsdekoration und -beleuchtung anbringen, wie er will – sofern davon keine Brandgefahr ausgeht. „Prinzipiell darf der Mieter Schmuck auch außerhalb der Wohnung anbringen, vorausgesetzt dass es ortsüblich ist und die Nachbarn nicht beeinträchtigt werden“, erzählt Schick. Gegen einen Kranz an der Tür oder eine zurückhaltende Beleuchtung auf dem Balkon könne niemand etwas einwenden. Auch zur Nutzung der Gemeinschaftsflächen ist der Mieter grundsätzlich berechtigt, soweit der Gebrauch üblich ist und weder eine Belästigung, Gefährdung oder Vermüllung von ihm ausgehen (Bundesgerichtshof, Az. V ZR 46/06). „Es dürfen aber beispielsweise keine unbeaufsichtigten Kerzen im Hausflur aufgestellt werden und der Schmuck am Balkon muss gut befestigt sein“, sagt Schick. „Er darf nicht herunterfallen, selbst wenn der Wind stärker wird.“

Auch ein elektrisch beleuchteter Tannenbaum im Garten ist in der Regel unproblematisch. „Hat der Mieter allerdings den Garten nicht mitgemietet, braucht er die Genehmigung des Vermieters“, schränkt Schick ein. Auch wenn Nachbarn oder Passanten von dem Schmuck stark gestört werden, kann der Vermieter das Aufstellen verbieten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schmuck sehr hell leuchtet, allzu auffällig blinkt oder sein Licht allzu stark in eine benachbarte Wohnung hineinleuchtet. „Die Genehmigung des Vermieters braucht der Mieter zudem, wenn er Dekoration an der Außenfassade des Hauses oder an der Haustür anbringen will“, ergänzt Schick.

Wohnungseigentümer sollten bezüglich der zu schmückenden Fläche einen Blick in die Teilungserklärung werfen: Zählt diese zum Sondereigentum, kann der Eigentümer sie unter Rücksichtnahme auf die Miteigentümer nach Gutdünken schmücken. Zählt sie zum Gemeinschaftseigentum, braucht er die Zustimmung der anderen Eigentümer.

Das Aufstellen eines Tannenbaums in der Wohnung ist erlaubt. Klauseln im Mietvertrag, die das verbieten, sind unzulässig. „Der Vermieter kann aber darauf bestehen, dass der Mieter ausreichend gegen einen Zimmerbrand vorsorgt oder ihn nur elektrisch beleuchtet. Doch auch wer eine solche Klausel nicht im Mietvertrag stehen hat, muss natürlich dafür sorgen, dass keine Brandgefahr besteht“, so Ulrich Joerss, Rechtsanwalt in der Kanzlei JOERSS-Rechtsanwälte in Berlin. Zu dieser Thematik hat das Oberlandesgericht Frankfurt (M.) entschieden, dass bei einem Brand wegen des Anbringens von Wunderkerzen in einem Tannenbaum keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt (Az. 3 U 104/05). Zumindest die Versicherung wird daher einen Schaden bezahlen müssen, wenn die offene Tannenbaumbeleuchtung nicht unbeobachtet gelassen wird. Hier wird die zulässige Grenze von den Gerichten unterschiedlich zwischen fünf und 15 Minuten angesetzt.

Wem die Weihnachtsvorbereitung des Nachbarn stinkt, hat in der Regel das Nachsehen: „Der Geruch von Räucherkerzen oder mit weihnachtlichen Essenzen befüllten Duftlampen, der aus der Nachbarwohnung dringt, ist hinzunehmen“, sagt Joerss. „Hintergrund ist, dass solche Gerüche nach allgemeiner Auffassung zu Weihnachten gehören. Die Gerüche müssen sich aber im Rahmen halten. Nachbarn oder der Vermieter müssen sich zum Beispiel nicht damit abfinden, dass ein Mieter das Treppenhaus beduftet.“ Eine Beräucherung, die dem Rauch von etwa 5 auf einen Tag verteilten Zigaretten entspricht, wäre unzulässig, so das Amtsgericht Hannover (Az. 70 II 414/99).

Ob der Mieter Ärger mit dem Vermieter bekommt, wenn er nicht ortsübliche Weihnachtsbräuche praktiziert, hängt vom Einzelfall ab. „Will ein Mieter beispielsweise Tannenbäume nach skandinavischem Brauch aus dem Fenster werfen, muss er natürlich die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen treffen“, erklärt Joerss. „Häufig ist im Mietvertrag oder der Hausordnung festgehalten, dass Gegenstände nicht aus dem Fenster zu werfen sind. Dann muss er auf diesen Weihnachtsbrauch verzichten.“

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Jürgen Michael Schick, Bundespressesprecher / Vizepräsident, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 275726-0, Telefax: (030) 275726-49

(el)

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