Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

IVD warnt: Scheinangebote bei Zwangsversteigerungen unwirksam / Nach neuem BGH-Urteil sind allein aus taktischen Gründen abgegebene Versteigerungsangebote im ersten Zwangsversteigerungstermin unwirksam / Urteil soll Gläubigern von Häusern und Grundstücken mehr Sicherheit geben / IVD rät zur Abgabe eines Angebots auf beiden Terminen

(Berlin) – Der Immobilienverband Deutschland (IVD) warnt anlässlich eines Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. V ZB 98/05) vor Scheinangeboten bei Zwangsversteigerungen. Die Richter des obersten deutschen Zivilgerichts haben in diesem Urteil Gebote, die beim ersten Zwangsversteigerungstermin allein aus taktischen Gründen abgegeben werden, für unwirksam erklärt.

Laut Gesetz muss ein Versteigerungsobjekt beim ersten Termin mindestens die Hälfte seines Verkehrswertes erzielen. Bis zu einem Wert von 70 Prozent des Verkehrswertes kann der Gläubiger sein Veto einlegen. Für viele Immobilien findet sich aber unter diesen Voraussetzungen kein Käufer. Deshalb wird häufig ein zweiter Termin notwendig, bei dem dann die Mindestgrenzen entfallen.

„Wer als Schnäppchenjäger jemand anderen beim ersten Termin vorschickt und ihn niedrig bieten lässt, nur damit es zu einem zweiten Termin kommt, sollte allerdings aufpassen“, sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Pressesprecher des IVD. Denn wenn der andere nicht auch beim zweiten Termin mitbiete, gehe die Rechtsprechung nun davon aus, dass es sich um ein bloßes Scheinangebot handele. „Potenzielle Käufer sollten daher dafür sorgen, dass Versteigerungsangebote, die im ersten Termin zum Aufheben der Wertgrenzen abgegeben werden, im zweiten Termin noch einmal gemacht werden“, rät Schick.

Im entscheidenden Fall hatte im ersten Termin nur die versteigernde Bank ein Gebot von 3.000 Euro abgegeben. Der Zuschlag wurde versagt und ein neuer Versteigerungstermin anberaumt, bei dem die Wertgrenzen gefallen waren. In diesem Termin hatte die Bank allerdings nicht mitgeboten. Aufgrund des geringen Gebots beim ersten Termin und der Tatsache, dass die Bank beim zweiten Termin überhaupt kein Gebot abgegeben hatte, schloss der Bundesgerichtshof, dass sie das Grundstück gar nicht hatte ersteigern wollen, und es sich deshalb bei den geboten 3.000 Euro um ein unwirksames Gebot gehandelt habe. Das Versteigerungsgericht hätte daher im zweiten Versteigerungstermin den Zuschlag nicht unterhalb der Wertgrenzen erteilen dürfen.

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland Bundesverband e.V. (IVD) Jürgen Michael Schick, Pressesprecher, Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 275726-0, Telefax: (030) 275726-49

(sk)

NEWS TEILEN: