Pressemitteilung | Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. (vedec)

Keine Verlagerung privatwirtschaftlicher Aufgaben auf die Kommunen

(Hannover) - Lauter Protest aus den Kommunen begleitet den nach den Gemeindeordnungen der Länder gebotenen Rückzug der gemeindeeigenen Unternehmen aus diversen Wettbewerbsbereichen. Die Gemeinden fordern, von den Beschränkungen befreit zu werden, die ihnen das Gemeindewirtschaftsrecht auferlegt. So soll der Weg weiterer Betätigung im Bereich handwerklicher Leistungen, technischer Betreiberleistungen, Energiedienstleistungen, Facility Management u.a.m. beebnet werden. Sie rechtfertigen ihre Forderung mit Wettbewerbsungleichheiten, die ihnen durch die Gebote der regionalen Beschränkung ihrer Tätigkeiten auf das Gemeindegebiet und der inhaltlichen Beschränkung ihrer Aufgaben auf solche von öffentlichem Belang auferlegt sind. Auf die Reden sei verwiesen, die auf der Jahrestagung des VKU Nordrhein-Westfalen am 28.05.2000 in Krefeld als nachhaltiges Plädoyer für eine Lockerung dieser Restriktionen gehalten worden sind.

Die Forderung nach einer Erweiterung der Tätigkeitsfelder kommunaler Unternehmen kann weder mit diesen, noch mit anderen Argumenten begründet werden. Das Gewinnstreben eines jeden Unternehmens ist begleitet vom damit immanent einhergehenden wirtschaftlichen Risiko. Die
von den Vertretern der Erweiterung kommunaler Betätigungsfelder eloquent vorgetragene Forderung nach marktwirtschaftlicher Chancengleichheit ist ein Scheinargument: ohne Gleichheit im Risiko gibt es keine marktwirtschaftliche Chancengleichheit. Das Risiko wirtschaftlicher Betätigung von Gebietskörperschaften aber tragen nicht diese, sondern die ihre Aufgaben finanzierenden Personen. Ob als Steuerzahler belastet mit Steuern oder als Nutznießer konkreter Leistungen mit Gebühren, Abgaben oder Tarifentgelten - das wirtschaftliche Risiko der Fehlinvestition oder Fehlkalkulation der öffentlichen Unternehmen trägt in all diesen Fällen letztendlich immer die Allgemeinheit.

Natürlich ist nicht zu bestreiten, dass die Erfüllung kommunaler Aufgaben finanziert werden muß. Dabei kann auch nicht verkannt werden, dass auch unwirtschaftliche Ziele durchzusetzen sind, wenn eine entsprechende politische Willensbildung stattgefunden hat. Auf öffentlichen Personennahverkehr zu verzichten, weil er nicht über Fahrpreise kostendeckend finanziert wer-den kann, kann nicht Gegenstand einer ernsthaften Forderung sein. Zurecht aber verbieten die Gemeindeordnungen, die zur Bezuschussung erforderlichen Mittel auf privatwirtschaftlichen Umwegen zu besorgen.

Sind die Vorgaben gemacht, eine privatwirtschaftlich nicht tragfähige Unternehmung im öffentlichen Interesse durchzuführen, ist es nicht mehr als recht und billig, dass die Subventionierung auch aus öffentlichen Mitteln erfolgt. Schon gar nicht kann es als originäre Aufgabe von kommunalen Unternehmen anerkannt werden, zur Sanierung der Haushalte ihrer Trägerorganisationen beizutragen. Gewinnstreben ist kein kommunalrechtliches Ziel und kann es auch nicht werden. Aufträge innerhalb oder außerhalb des Gemeindegebietes anzunehmen, die nicht aus dem (sich wandelnden) Bereich notwendiger öffentlicher Daseinsvorsorge stammen, heißt sie denjenigen wegzunehmen, die ihre Betriebe aus eigenem Kapital und nicht aus Steuergeldern, Abgaben oder Benutzungsentgelten aufgebaut haben. Ein Weg zur Sanierung der öffentlichen Finanzen kann nur - lässt man die Verbesserung der Einnahmen durch erhöhte Mittelzuweisung oder Steuererhöhung außer Betracht - in der Beschränkung der Ausgaben und nicht in der Übernahme von Aufgaben liegen, die aus öffentlich-rechtlicher Sicht nur als sachfremd bezeichnet werden können.

Weitere Informationen sowie eine Leitfaden zu Contracting-Ausschreibungen finden Sie auf der Internetseite des Verbandes für Wärmelieferung e.V. unter www.vfw.de.

Quelle und Kontaktadresse:
Verband für Wärmelieferung e.V. Ständehausstr. 3 30159 Hannover Telefon: 0511/365900 Telefax: 0511/3659019

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