Pressemitteilung | Deutscher Hausärztinnen- und Hausärzteverband e.V. - Büro Berlin

Klagen gegen HZV-Verträge haben keine aufschiebende Wirkung - Hausärzteverband begrüßt Entscheidung des Bundessozialgerichts

(Kassel/Köln/Berlin) - Der Deutsche Hausärzteverband begrüßt die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel, wonach es sich bei Schiedssprüchen zu Verträgen zur Hausarztzentrierten Versorgung nicht um Verwaltungsakte handelt und somit Klagen gegen HzV-Schiedssprüche keine aufschiebende Wirkung haben [Az.: B 6 KA 9/14 R]. Dies entschied gestern Nachmittag der 6. Senat des BSG im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Bahn-BKK und dem Hausärzteverband Baden-Württemberg sowie MEDI Baden-Württemberg. Somit müssen zukünftig Schiedssprüche zu HZV-Verträgen ohne weitere Verzögerungen umgesetzt werden.

"Die Entscheidung des Gerichts bestärkt uns in unserer Auffassung, dass die Krankenkassen nicht die Möglichkeit haben sollten, durch Klageerhebung die Umsetzung der Hausarztzentrierten Versorgung zu torpedieren", sagte Ulrich Weigeldt, Bundesvorsitzender des Deutschen Hausärzteverbandes. Das Urteil sei ein wichtiger Schritt, um die Hausarztzentrierte Versorgung flächendeckend und ohne unnötige Verzögerungen umzusetzen. "Damit haben Hausärzte und Versicherte in Zukunft die Gewissheit, dass ein geschiedster Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung auch zeitnah umgesetzt wird", so Weigeldt weiter.

Zum Hintergrund: In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Unklarheiten, ob es sich bei einem Schiedsspruch um einen Verwaltungsakt oder eine Schlichtung handelt. Der Gesetzgeber hatte durch die Änderung des § 73b Abs. 4a SGB V im Rahmen des Versorgungsstrukturgesetzes bereits 2011 in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass es sich bei Schiedssprüchen nicht um Verwaltungsakte sondern um eine Leistungsbestimmung nach billigen Ermessen handelt und entsprechende Klagen gegen die Schiedssprüche keine sog. aufschiebende Wirkung haben können. Dies hat das Bundessozialgericht jetzt ausdrücklich bestätigt.

Ferner sollen laut BSG die durch Schiedsentscheidungen festgesetzten Vertragsinhalte nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sein. Aufgrund des komplexen Regelwerks eines HZV - Vertrages können die Gerichte lediglich feststellen, ob und gegebenenfalls in welchen Punkten der durch Schiedsspruch festgesetzte Vertrag rechtswidrig ist, nicht aber den Vertrag neu festsetzen. Vielmehr sind die Vertragsparteien selbst in der Pflicht, die rechtswidrige Regelung(en) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch rechtmäßige Regelungen zu ersetzen; wenn notwendig, im Wege eines erneuten Schiedsverfahrens. Erfreulich aus Sicht des Deutschen Hausärzteverbandes sind auch die Feststellungen des Senats, wonach die der Inhalt der Verträge den Satzungen der Krankenkassen vorgeht sowie die klarstellenden Hinweise zur Wirtschaftlichkeit.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Hausärzteverband e.V., Büro des Bundesvorsitzenden Berlin Pressestelle Bleibtreustr. 24, 10707 Berlin Telefon: (030) 88714373-35, Fax: (030) 88714373-40

(cl)

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