Pressemitteilung | Deutscher Städte- und Gemeindebund e.V. (DStGB)

Kommunale Aufgabenerfüllung innerhalb oder außerhalb der Wettbewerbsmärkte? / Deutscher Städte- und Gemeindebund berät über Rahmenbedingungen kommunaler Aufgabenerfüllung

(Berlin/Schöneck) - „Entscheiden sich Städte und Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für Wettbewerbsstrukturen, finden auch die für den Wettbewerb geschaffenen Regelungen Anwendung; entscheiden sie sich aber für eine Aufgabenerfüllung außerhalb dieser Wettbewerbsstrukturen, müssen sie auch von den entsprechenden Regelungen verschont bleiben,“ sagte Oberbürgermeister Heinz Kälberer, Vaihingen/Enz, Vorsitzender des Ausschusses für Finanzen und Kommunalwirtschaft des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, am 25. März in Schöneck/Vogtland.

Die in den letzten Jahren verstärkte Politik der Deregulierung und Liberalisierung, aber auch die angespannte Finanzlage der Städte und Gemeinden sowie die zunehmende Umsetzung des Leitbildes der Verwaltungsmodernisierung führen dazu, dass die Kommunen mehr und mehr ihre Aufgabenerfüllung durch wirtschaftliche Betätigungen im Wettbewerb wahrnehmen. Dies betrifft zunächst die Bereiche Strom- und Gasversorgung, öffentlicher Nahverkehr sowie die Abfallentsorgung. Weitere Liberalisierungsschritte werden aber bereits auf nationaler und europäischer Ebene diskutiert.

Die Städte und Gemeinden, die auf die genannten Herausforderungen mit der Herausbildung von wettbewerbstauglichen Strukturen reagiert haben, d. h. die privatrechtliche Gesellschaftsformen für ihre Unternehmen gewählt haben, die in erheblichem Umfang teilprivatisiert haben, die neue Aufgabenfelder im Markt suchen oder die den räumlichen Wirkungskreis ihrer Unternehmen ausdehnen, tun dies im Rahmen ihrer durch die kommunale Selbstverwaltung abgesicherten Gestaltungsfreiheit. Weil sie Aufgaben in den Wettbewerbsmärkten wahrnehmen, wollen diese Unternehmen gleichberechtigte Wettbewerber sein. Allerdings unterfallen sie dann auch wie jedes andere Unternehmen den Wettbewerbsregeln. Sie dürfen durch ihre Trägerkommunen z. B. nicht übermäßig subventioniert werden. Der bisherige Schutz für kommunale Unternehmen, wie z. B. Gebietsmonopole, können hier nicht zuletzt auf Grund entsprechender europarechtlicher Vorgaben nicht aufrecht erhalten werden.

Genauso Ausdruck der Gestaltungsfreiheit der Städte und Gemeinden ist es aber, wenn sie sich auch trotz oder wegen der geänderten Umfeldbedingungen für ein anderes System kommunaler Aufgabenerfüllung entscheiden. Bedienen sich die Kommunen auch zukünftig eher verwaltungsnaher Rechtsformen für ihre Unternehmen, wie z. B. Regie- oder Eigenbetriebe, oder findet keine (Teil-)Privatisie-rung der Aufgaben statt und beschränkt sich der Aktionsradius überwiegend auf das eigene Gebiet, so muss dies auch Folgen für das auf diese Aufgabenerfüllung anwendbare Recht haben. Eine wesentliche Auswirkung auf Wettbewerbsmärkte durch eine solche kommunale Aufgabenerfüllung ist nicht zu erwarten. Wettbewerbsregeln wie z. B. das europäische Beihilfenrecht oder zunehmende Ausschreibungspflichten bei der Übertragung kommunaler Aufgaben dürfen hier deshalb keine Anwendung finden.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Städte- und Gemeindebund (DStGB) Marienstr. 6, 12207 Berlin Telefon: 030/773070, Telefax: 030/77307200

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