Pressemitteilung | Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) - Bundesgeschäftsstelle

Landesförderung in Rheinland-Pfalz verstößt gegen das Grundgesetz / Erfolg bei der Gleichbehandlung privater Pflegedienste / Bundesverwaltungsgericht bestätigt Anspruch auf Förderung und die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Bedarfsplanung

(Berlin) - Das Bundesverwaltungsgericht hat der bisherigen Förderung ambulanter Pflegedienste in Rheinland-Pfalz eine klare Absage erteilt und bekräftigt, dass alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die grundsätzlich die Anforderungen an eine Sozialstation erfüllen, gleichen Anspruch auf Investitionskostenförderung haben. Erhält in einer Stadt oder einem Landkreis nur ein einziger Anbieter eine Förderung, weil nur er in den Bedarfsplan aufgenommen ist, verstößt dies gegen das Grundgesetz.

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) von 2001 bestätigt. Einem ambulanten Pflegedienst, der Mitglied im Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) ist, wurde damals die Anerkennung und finanzielle Förderung als sog. Ambulantes Hilfezentrum (AHZ) nach rheinland-pfälzischem Landesrecht verweigert. Dies hat bereits das BSG
als unzulässig angesehen.

In der Folge haben alle Bundesländer ihre Förderpraxis entsprechend angepasst – mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz. Damit hat ausgerechnet das Bundesland, gegen das die Entscheidung des BSG erging, seine Förderung nicht geändert. So hat die Stadt Mainz auf der Grundlage des rheinland-pfälzischen Landespflegehilfengesetzes ihr Territorium in Betreuungsbereiche aufgeteilt, die jeweils nur einem Träger einer Sozialstation (AHZ) zugewiesen wurden. AHZ wurde nur die Einrichtung, die im Bedarfsplan als bedarfsnotwendige Sozialstation anerkannt war.
Weil einem Pflegedienst des bpa diese Anerkennung verwehrt blieb, bekam er keine Anerkennung als AHZ und damit auch keine Förderung. Dagegen hat der Pflegedienst mit Unterstützung des bpa geklagt und bekam jetzt vor dem Bundesverwaltungsgericht Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass die Regelung der Stadt Mainz mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit nicht vereinbar ist. Die Auslegung des umstrittenen Landespflegehilfengesetzes durch die Stadt Mainz hat nach Ansicht der Richter eine berufsregelnde Tendenz, weil sie darauf abzielt, in jedem Betreuungsbereich einen „offiziellen“ Anbieter zu institutionalisieren, der mit öffentlicher Unterstützung seine Leistungen wesentlich kostengünstiger anbieten kann als andere mit ihm konkurrierende Anbieter. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BSG, dass die Förderung nur eines einzelnen Konkurrenten zu einer Wettbewerbsverzerrung führt, die anderen Anbietern auf Dauer keine Chance lässt.

Dazu Bernd Meurer, Präsident des bpa:
„Dieses Urteil ist ein großer Erfolg für die privaten Pflegeeinrichtungen! In Rheinland-Pfalz können damit vermehrt auch private Pflegedienste bei der Investitionskostenförderung berücksichtigt und Ambulante Hilfezentrum (AHZ) werden. Der jahrelange Einsatz des bpa und seiner Mitglieder dafür zahlt sich jetzt aus. Wir begrüßen insbesondere die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass durch Bedarfspläne nicht der vom Bundesgesetzgeber eingeführte freie Wettbewerb der Leistungserbringer beschränkt werden darf.“

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Bundesgeschäftsstelle (bpa) Axel Schnell, Leiter der Bundesgeschäftsstelle Hannoversche Str. 19, 10115 Berlin Telefon: 030/30878860, Telefax: 030/30878889

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