Pressemitteilung | (vzbv) Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Lockvogelwerbung bei Discountkette Plus / vzbv: "Dickes Minus für Plus!" / Versprochene Aktionsware war nicht vorrätig

(Berlin) - Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geht wegen unerlaubter Lockvogelwerbung gerichtlich gegen die Discountkette Plus vor. Wegen mehrerer Verstöße gegen ein Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf vom 05. März 2002 beantragte der vzbv jetzt ein "spürbares" Ordnungsgeld für Plus.

Aktueller Anlass sind Werbeaktionen des Discounters in diesem Sommer. So hatte Plus mit einer Preissenkung für über 1000 Artikel von bis zu 50 Prozent geworben. Als Kunden die beworbenen Produkte erwerben wollten, waren diese zum Teil bereits am Vormittag des ersten Geltungstages vergriffen. Auch der Versuch, die Produkte über die in der Werbebroschüre angegebene Telefon-Hotline zu bestellen, schlug fehl.

"Das ist ein dickes Minus für Plus", so Patrick von Braunmühl, stellvertretender Vorstand des vzbv. "Es ist unzulässig, Kundinnen und Kunden lukrative Angebote zu machen, ohne die versprochene preiswerte Ware ausreichend vorrätig zu haben." Da Plus offenbar nicht gewillt sei, dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf Folge zu leisten, werde der vzbv mit dem beantragten Ordnungsgeld gegenüber Plus jetzt ein Zeichen setzen.

Der vzbv prüft, ob erstmals auch der neue Gewinnabschöpfungsanspruch geltend gemacht werden kann. Da es sich um einen Wiederholungsfall handele, dränge sich der Eindruck auf, dass Plus systematisch Kunden in seine Geschäfte locke - mit Schnäppchenangeboten, die nur in geringer Zahl verfügbar sind. Da die Kunden, wenn sie einmal im Supermarkt sind, zumeist auch andere Artikel kaufen, vermutet der vzbv, dass Plus durch diese Art der Lockvogelwerbung erhebliche Gewinne erwirtschafte.

Bereits im März 2002 war der Discounter vom Oberlandesgericht Düsseldorf dazu verurteilt worden, es zu unterlassen, mit "Aktions"-Preisen für bestimmte Produkte zu werben, die schon am ersten Geltungstag nicht mehr zur Verfügung standen. In der Urteilsbegründung des OLG Düsseldorf heißt es ausdrücklich, dass Produkte mit dem ersten Geltungstag der Werbung - bis mindestens zwei Tage später - vorrätig sein müssen. Seit Juli 2004 ist diese Regelung auch im reformierten Wettbewerbsrecht gesetzlich verankert.

Quelle und Kontaktadresse:
vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Markgrafenstr. 66, 10969 Berlin Telefon: 030/258000, Telefax: 030/25800218

NEWS TEILEN: