Pressemitteilung | Marburger Bund - Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e.V. - Bundesverband

Marburger Bund warnt eindringlich vor Festlegung auf Tarifeinheit

(Berlin) - Die Ärztegewerkschaft Marburger Bund appelliert an die Mitglieder der Koalitionsarbeitsgruppe Arbeit und Soziales, von einer Vereinbarung abzusehen, die eine gesetzliche Erzwingung der Tarifeinheit im Betrieb ("Ein Betrieb - ein Tarifvertrag, eine Gewerkschaft") zum Ziel hat. "Eine Festschreibung des Grundsatzes der Tarifeinheit würde die im Betrieb zahlenmäßig unterlegene Gewerkschaft unter das Tarifkommando der Mehrheitsgewerkschaft stellen und damit faktisch auch für die Dauer des vorrangigen Tarifvertrages einem uneingeschränkten Streikverbot unterwerfen. In ihren Auswirkungen würde eine solche Regelung nur noch durch ein Verbot unliebsamer Gewerkschaften übertroffen", erklärte Rudolf Henke, 1. Vorsitzender des Marburger Bundes.

Die von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und Teilen des Deutschen Gewerkschaftsbundes geforderte Regelung im Tarifvertragsrecht sieht vor, dass in einem Betrieb nur noch derjenige Tarifvertrag zur Anwendung kommt, an den die Mehrzahl der Gewerkschaftsmitglieder in diesem Betrieb gebunden ist. Die zahlenmäßig unterlegene Gewerkschaft würde durch eine gesetzliche Erzwingung der Tarifeinheit faktisch ihrer Tariffähigkeit beraubt. Darüber hinaus soll sich die Friedenspflicht für die Laufzeit des vorrangigen Tarifvertrages auch auf Tarifverträge der sogenannten Minderheitsgewerkschaft erstrecken. Damit würden die Mitglieder der zahlenmäßig unterlegenen Gewerkschaften einer uneingeschränkten Friedenspflicht unterworfen. Dahinter verbirgt sich der Wunsch der Unternehmerverbände, erstmalig im bundesdeutschen Recht ein generelles Streikverbot zu verankern.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 7. Juli 2010 (4 AZR 537/08) keinen Zweifel daran gelassen, dass die Verdrängung eines Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG erstreckt sich auf die spezifisch koalitionsmäßige Betätigung, also alle jene Handlungsformen, die der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Dazu gehören das Recht zum Abschluss von Tarifverträgen und das Recht, für dieses Ziel in den Streik zu treten.

Eine Degradierung tariffähiger Gewerkschaften entsprechend der Mitgliederzahl im Betrieb würde dem Freiheits- und Wettbewerbsgedanken der bundesdeutschen Verfassungsordnung elementar widersprechen. Das Recht, Gewerkschaften zu bilden, wird im Grundgesetz ausdrücklich "für alle Berufe" gewährleistet. "Nicht die Gewerkschaftsvielfalt und die darin zum Ausdruck kommende Tarifpluralität, also das geregelte Nebeneinander von Tarifverträgen für verschiedene Berufsgruppen, sind systemfremd, sondern der Zwang zur Tarifeinheit, der keinen Raum für Differenzierung und freie Entfaltung von Arbeitnehmerinteressen lässt", so Henke.

"Durch unsere arztspezifischen Tarifverträge haben wir in den zurückliegenden Jahren auch einen wichtigen Beitrag zum Gemeinwohl geleistet und dafür gesorgt, dass angestellte Ärztinnen und Ärzte bessere Arbeitsbedingungen vorfinden und der kurativen Medizin in Deutschland erhalten bleiben. Auch vor diesem Hintergrund und angesichts der zunehmenden Probleme bei der Rekrutierung von besonders qualifizierten Fachkräften wäre eine gesetzliche Erzwingung des Prinzips der Tarifeinheit völlig kontraproduktiv und volkswirtschaftlich höchst widersinnig", warnte Henke.

Quelle und Kontaktadresse:
Marburger Bund - Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e.V. - Bundesverband Hans-Jörg Freese, Leiter, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Reinhardtstr. 36, 10117 Berlin Telefon: (030) 746846-0, Fax: (030) 746846-16

(cl)

NEWS TEILEN: