Pressemitteilung | Deutscher Reiseverband e.V. (DRV)

Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Flüge ist vom Tisch

(Düsseldorf) - Der Deutsche Reisebüro und Reiseveranstalter Verband (DRV) begrüßt die Billigung des Steuerkompromisses aus dem Vermittlungsausschuss durch Bundestag und Bundesrat vom vergangenen Freitag. “Damit ist die Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiung für grenzüberschreitende Passagierflüge vom Tisch, wie sie die Koalitions-Fraktionen im Entwurf des sogenannten Steuervergünstigungsabbaugesetzes vorgesehen hatten”, freute sich DRV-Präsident Klaus Laepple (Reisebüro Kö 27 GmbH, Düsseldorf) über die erfolgreiche Lobbyarbeit der Branche: An der bisherigen Regelung werde sich nichts ändern.

Die ursprünglich vorgesehene Besteuerung, so Klaus Laepple weiter, hätte sowohl bei betroffenen Unternehmen als auch der Finanzverwaltung einen unzumutbaren administrativen Aufwand zur Folge gehabt. Die neue Beschlusslage bewahre deutsche Fluggesellschaften und Reiseunternehmen vor international existenzbedrohenden Wettbewerbsverzerrungen.

Der Entwurf des “Steuervergünstigungsabbaugesetzes” hatte vorgesehen, innerdeutsche Streckenanteile bei grenzüberschreitenden Flügen zu besteuern. Das wäre auf ein einseitiges Aufheben der weltweit einheitlichen Mehrwertsteuerbefreiung für solche Flüge hinausgelaufen, erläuterte der DRV-Präsident. Nicht nur Flugtickets, sondern auch Pauschalreisen ins Ausland, hätte ein solches Gesetz verteuert und dem Wirtschaftsstandort Deutschland schweren Schaden zugefügt. Arbeitsplatzverluste an deutschen Flughäfen wären die Folge eines Abwanderns deutscher Passagiere zu leicht erreichbaren Airports in europäischen Nachbarländern gewesen.

“Wir sind über den nun verabschiedeten Kompromiss auch deshalb froh, weil die Bundesregierung bis zum Schluss wichtige Fragen der Umsetzung nicht befriedigend beantworten konnte”, sagte Klaus Laepple: Wie hätte - speziell im Blick auf kurzfristige Routenänderungen zum Umfliegen von Schlechtwetterfronten, oder auf unvorhersehbare Warteschleifen - das steuerpflichtige inländische Streckensegment ermittelt werden sollen? Wie wäre im Charterbereich zu verfahren gewesen, wenn Flugpreise nicht nach Entfernung, sondern nach Kapazitätsauslastung berechnet werden?

Wäre die Steuerbefreiung aufgehoben worden, hätten sich aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit und Steuergerechtigkeit sämtliche Fluggesellschaften, die den deutschen Luftraum nutzen, hierzulande registrieren lassen müssen, unterstrich der DRV-Präsident: Das lückenlose Erfassen und Besteuern ausländischer Carrier wäre - wenn überhaupt - nur unter sehr großen Schwierigkeiten möglich gewesen. Ohnehin hätte eine Mehrwertsteuer auf innerdeutsche Streckenanteile grenzüberschreitender Flüge gegen Artikel 15 des Chicagoer Abkommens vom 7. Dezember 1944 verstoßen. Dieses Abkommen, dem die Bundesrepublik Deutschland 1956 beigetreten ist, regelt detailliert die Voraussetzungen für die Teilnahme der Unterzeichnerstaaten am internationalen Luftverkehr.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Reisebüro und Reiseveranstalter Verband e.V. (DRV) Albrechtstraße 9-10, 10117 Berlin Telefon: 030/284060, Telefax: 030/2840633

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