Pressemitteilung |

Mit Kündigung ist der berufliche Abstieg oft vorprogrammiert

(Dieburg) - Durch den harten Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt können sich Arbeitnehmer nicht den kleinsten Negativpunkt im Arbeitszeugnis leisten. Sonst ist es schnell aus mit Karriere und Wohlstand. Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. rät dem Arbeitnehmer, keineswegs darauf zu hoffen, dass Negativpunkte im Zeugnis nicht auffallen.

Der Abteilungsleiter Martin S. wird plötzlich und unerwartet von seinem Arbeitgeber außerordentlich gekündigt. Er muss diesen Umstand ab sofort in seinem Zeugnis sowie in seinem Lebenslauf bei zukünftigen Bewerbungen aufführen, bzw. bei Nachfrage kundtun.

Durch die fristlose Kündigung sind die zukünftigen Chancen von Martin S. auf Erlangung einer neuen Arbeit sowie auf Erzielung der gleichen Gehälter oder gar eines höheren Einkommens deutlich abgesenkt worden. Bei zukünftigen Gehaltsverhandlungen mit potentiellen Arbeitgebern wirkt sich die fristlose Kündigung umsatzmindernd zu Lasten von Martin S. aus und verursacht auf diese Weise erhebliche finanzielle Schäden bei ihm.

Der BSZ® e.V. hat dazu den im Arbeitsrecht schwerpunktmäßig tätigen Rechtsanwalt Dirk Witteck von der Kanzlei Stock und Witteck in Miltenberg/Main befragt. (Telefon: 09371/97210) Demnach könnte man im Falle von Herrn Martin S. darüber nachdenken, ob Herr S. im Rahmen einer Kündigungsschutz- oder einer allgemeinen Klage vor dem Arbeitsgericht neben dem üblichen Anspruch auf Feststellung des Bestehens des Arbeitsvertrages sowie der Zahlung ausstehender Gehälter auch einen Anspruch auf Schadenersatz wegen zukünftiger Umsatzeinbußen hat.

Auch könnte Herr S. evtl. Schadensersatzansprüche aufgrund der Tatsache haben, dass er wegen der Kündigung eine ganze Zeit überhaupt keine Arbeit findet und sich im Rahmen des Arbeitslosengeldes lediglich mit 60% bzw. 67% seines ursprünglichen Gehalts begnügen muss. Die Differenz zwischen dem bisherigen Gehalt und dem Arbeitslosengeld stellt dann den Schaden dar.

Davon abgesehen erhöhen sich die Ansprüche auf Schadenersatz in diesem Zusammenhang natürlich mit dem Grad der Beschäftigung. Bei Personen die im öffentlichen Leben stehen tritt ein Schaden auch in Form eines Imageverlustes ein, da unabhängig vom Ausgang einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung die „Kündigung“ fortan auf der Person lastet und eine Rehabilitierung meistens schwierig ist.

Sofern üblicherweise im Rahmen einer Kündigungsschutzklage bei Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung über die Höhe einer Abfindung verhandelt wird, könnte ein solcher Anspruch ggf. gesondert in Ansatz gebracht werden, was zu einem erhöhten Anspruch gegen den früheren Arbeitgeber führen könnte.

Welche Bedeutung heutzutage ein makelloses Arbeitszeugnis hat, zeigt sich nicht zuletzt auch in der Anzahl der deswegen geführten Prozesse die bei ca. 15 000 jährlich liegen. Der BSZ® e.V. rät jedem Arbeitnehmer sich auch über die „Geheimsprache der Arbeitszeugnisse“ und die aktuelle Rechtsprechung zu informieren. Denn schon so mancher Arbeitnehmer wurde mit seinem „hervorragenden Zeugnis“ von seinem Arbeitgeber aufs Abstellgleis geschrieben.

Der BSZ® hat in seiner Faxabruf-Datenbank“ ein sehr informatives Dokument mit wichtigen Urteilen , den wichtigsten „Geheimbegriffen“ und vielen Informationen rund um das Arbeitszeugnis hinterlegt. Das 9-seitige Dokument „Die Geheimsprache der Arbeitszeugnisse“ gibt es ab sofort per Faxabruf: 0190-824196022 (3,63 DM/Min.).

Quelle und Kontaktadresse:
BDF Bund deutscher Fachanwälte im BSZ e.V. Groß-Zimmerer-Str. 36a 64807 Dieburg Telefon: 06071/823780 Telefax: 06071/23295

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