Pressemitteilung | BTE - Handelsverband Textil Schuhe Lederwaren

Musterverträge für Flächenbewirtschaftung / Leider immer wieder unausgewogene Verträge zwischen Handel und Industrie

(Köln) - Im Modehandel gibt es mittlerweile rund 40.000 Monomarken-Flächen. Die damit verbundenen vertraglichen Vereinbarungen sind jedoch höchst unterschiedlich und bevorzugen zum Teil einen Partner über Gebühr.

Aktuelles Beispiel: In letzter Zeit erreichten den BTE mehrere Beschwerden über umfangreiche Partner- oder Vertriebsverträge von zum Teil über 40 Seiten kleingedruckten Textes – u.a. von einem modischen Hersteller aus der Schweiz. Die darin formulierten, sehr einseitigen Bedingungen zwingen den Händler einerseits zum kostenpflichtigen Bezug allerlei Schnickschnacks, während andererseits die berechtigten Forderungen des Handels nach höheren Spannen zum Ausgleich der Mehrwertsteueranhebungen ignoriert werden und damit zur Absenkung der Netto-Marge der Handelsunternehmen führen.

Faire Partnerschaft zwischen Handel und Industrie sieht nach Meinung des BTE aber anders aus. Flächen- und Vertriebsvereinbarungen machen sicherlich nur dann Sinn, wenn sie von beiden Seiten erkennbar auf Dauerhaftigkeit angelegt sind. Wer nur schnell die Gegenseite über den Tisch ziehen will, sollte andere Geschäfte mit weniger Aufwand betreiben!

Vor diesem Hintergrund hat der BTE gemeinsam mit dem Gesamtverband der Maschenindustrie sowie GermanFashion zwei Musterverträge erarbeitet: den „Entwurf einer Rahmenvereinbarung zur Flächenbewirtschaftung via EDI von Textilien im Konsignationslager“ sowie den „Entwurf einer Rahmenvereinbarung zur Flächenbewirtschaftung via EDI von Textilien im Kommissionsvertrag“. Beide Vertragsmuster sind auf der Grundlage der Prinzipien der textilen Einheitsbedingungen entstanden. Sie bemühen sich, der Realität des Marktes sowie dem Interessenausgleich zwischen Handel und Lieferant gleichermaßen Rechnung zu tragen.

Zur rechtlichen Klarstellung: Der Unterschied zwischen Konsignations- und Kommissionsvertrag liegt vor allem darin, dass beim Kommissionsvertrag der Händler die Ware im Auftrag des Lieferanten verkauft, ohne Eigentümer zu werden, während beim Konsignationsvertrag der Händler beim Verkauf an den Kunden eine „logische Sekunde“ Eigentümer der Ware wird. Rechtliche Auswirkungen hat dies z.B. für Vorgaben des Lieferanten bezüglich der Preisgestaltung, da der Händler beim Kommissionsvertrag nur „Befehlsempfänger“ ist. So legt der Hersteller beim Kommissionsvertrag z.B. Preis, Reduzierungsumfang und -zeitpunkt der Ware fest.

Der kartellrechtlichen Unbedenklichkeit willen sind diese Musterverträge ausdrücklich als „Entwurf“ gekennzeichnet. Selbstverständlich ist niemand verpflichtet, sich dieser Vertragsmuster zu bedienen. Sie können aber zumindest als Gedankenstütze bei Vertragsverhandlungen helfen und als Bewertungsmaßstab für andere Verträge dienen. Denn immer wieder stellt sich bei neuen Vertragssystemen nachträglich heraus, dass einzelne Punkte nicht geregelt oder schlicht übersehen worden sind. In diesem Sinne soll der Text eine unverbindliche Hilfestellung sein.

Hinweis: Einzelhandelsverbandsmitglieder können die Musterverträge kostenfrei über ihren zuständigen Einzelhandelsverband beziehen, Lieferanten bei den beiden Industrieverbänden GermanFashion (Köln) und Gesamtverband der deutschen Maschenindustrie (Stuttgart). Eine direkte Übermittlung über den BTE ist nicht vorgesehen.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels e.V. (BTE) Jürgen Dax, Geschäftsführer An Lyskirchen 14, 50676 Köln Telefon: (0221) 921509-0, Telefax: (0221) 921509-10

(el)

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