Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

Nachbarn müssen nicht jeden Torjubel hinnehmen / Ruhezeiten müssen auch während der WM eingehalten werden / Lärm durch ballspielende Kinder muss in der Regel akzeptiert werden

(Berlin) - Die Mehrheit der deutschen Fußballfans wird die WM nicht in Südafrika, sondern vor allem vor dem heimischen Fernseher erleben. Feiern mit gemeinsamem Torjubel sowie laute Kommentare über die Leistungen der Mannschaften und der Schiedsrichter sind dabei für viele selbstverständlich. "Doch auch wenn sich Nachbarn während des Turniers toleranter zeigen als sonst, sollten Mieter Rücksicht auf andere Hausbewohner nehmen", rät Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des Immobilienverbands Deutschland (IVD). "Vor allem weil viele Spiele erst um 20.30 Uhr beginnen und somit nicht vor 22.00 Uhr zu Ende sind." Bei Verlängerung und Elfmeterschießen gehen die Mannschaften sogar erst nach 23.15 Uhr auseinander. Mangelnde Rücksichtsnahme löst dann bei länger andauerndem Jubel leicht Konflikte mit den Nachbarn aus. Denn auch während der WM gelten die gesetzlichen Ruhezeiten: "Zwischen 22 und 7 Uhr gilt absolute Nachtruhe", sagt Schick. "Wer sich daran nicht hält, dem droht ein Bußgeld. In Berlin beispielsweise können bei wiederholten Verstößen bis zu 50.000 Euro fällig werden."

Ein Mieter, der sich gestört fühlt, sollte allerdings zunächst den oder die Verursacher persönlich darauf hinweisen. Auf diese Weise lassen sich viele Probleme lösen. "Und wer eine WM-Party plant, bei der auch zu den Ruhezeiten noch laute Musik gespielt werden soll, kann viel erreichen, wenn er die Nachbarn darauf im Vorfeld aufmerksam macht", sagt Schick.

Viel mehr als der Lärm vor dem Fernseher während eines größeren Turniers störe allerdings oftmals das lautstarke Spiel von Freizeitsportlern in der näheren Wohnumgebung. Entscheidend für die Frage, was Anwohner dabei erdulden müssen, sind ebenfalls die Ruhezeiten. So urteilte der Hessische Verwaltungsgerichtshof, dass ein Bolzplatz auch dann nicht automatisch geschlossen werden muss, wenn der von ihm ausgehende Lärm unerträglich für einen in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Hausbesitzer ist. Es reiche aus, wenn der Betreiber des Platzes Öffnungszeiten einführt. Das Gericht legte die Zeiten 8 bis 13 Uhr und 15 bis 20 Uhr fest. Außerdem wurde zur Auflage gemacht, die Einhaltung der Zeiten zu kontrollieren. Dies sollte in diesem Fall durch Schließung des Platzes an den Ruhezeiten erreicht werden (Aktenzeichen: 2 UE 263/97). "Können die betroffenen Anwohner jedoch nachweisen, dass ein abschließbarer Platz auch außerhalb der Ruhe- und Öffnungszeiten genutzt wird, muss die Anlage in der Regel geschlossen werden", erklärt Schick. Beispielhaft sei ein vor dem Berliner Landgericht verhandelter Fall. Bei dem betroffenen Platz wurden regelmäßig die Zäune überklettert und es wurde gekickt, sodass die Lärmgrenzwerte regelmäßig überschritten wurden: Die Folge: Fangzäune, Tore und Bodenbelag mussten entfernt werden (10 A 239/05).

"Werden allerdings Kinder vom Fußballfieber erfasst, können Mieter in der Regel nicht gerichtlich dagegen vorgehen." Auf Spielplätzen dürfen sie oftmals auch in der Mittagszeit lautstark spielen (Verwaltungsgericht Braunschweig, Az: 9 A 9014/91). Wenn es in der Wohnungsnähe keinen Spielplatz gibt, können die Kinder zudem auch auf den Garagenhof ausweichen. Der dadurch entstehende Lärm ist laut dem Landgericht München den Nachbarn zumutbar (Az: 1 T 14 129/88). Das gelte auch für das Fußballspielen. (LG München II, Az: 5 O 5454/03). Schick betont allerdings, dass auch Kinder von den Gerichten keinen Blankoscheck ausgestellt bekämen. So urteilte beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dass der in Nassau von einem "Stadion der Kids" ausgehende Lärm abzustellen sei (AZ: 7 A 10798/07), weil der maximal zulässige Lärmpegel für Wohngebiete erheblich und oft überschritten wurde und es sich nicht um sozialadäquaten Kinderlärm gehandelt habe.

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 275726-0, Telefax: (030) 275726-49

(el)

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