Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Neue Regelungen in den Heilmittel-Richtlinien / Verbraucherzentrale Sachsen weist auf Veränderungen hin

(Leipzig) - Seit dem 01.07.2004 gilt die Neufassung der Heilmittel-Richtlinien. Zu den Heilmitteln zählen Krankengymnastik, Ergotherapie, Sprachtherapie und podologische Therapie (medizinische Fußpflege). Die Heilmittel-Richtlinien stellen die Versorgung mit Heilmitteln von Patienten, insbesondere von chronisch Kranken sowie Menschen mit Behinderung weiterhin sicher.

Heilmittel können verordnet werden, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Verordnung dient auch dazu, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern. Welche Therapien bei welcher Diagnose überhaupt verordnet werden können, wird detailliert im Heilmittelkatalog (Teil II der Richtlinien) geregelt, der ebenfalls die verordnungsfähige Höchstmenge festlegt. Im Regelfall werden innerhalb eines Behandlungsintervalls (Erstverordnung oder Folgeverordnung) zwischen 6 (in der physikalischen Therapie) und 10 (in der Stimm-, Sprech-, Sprach- oder Ergotherapie) Behandlungseinheiten verordnet werden können, d.h. pro Rezept. Das Rezept kann bis zur Gesamtverordnungsmenge mehrfach ausgestellt werden. Diese ergibt sich wiederum aus den Richtlinien und kann bei Massagen beispielsweise bis 18 Behandlungseinheiten betragen. Ist die Gesamtverordnungsmenge erreicht, darf der Arzt auf Grund derselben Erkrankung Heilmittel in der Regel erst wieder in einem Abstand von 12 Wochen verschreiben.

Wenn erforderlich – und das ist die Ausnahme - sind auch künftig mit Begründung des Arztes und Genehmigung der Krankenkasse längerfristige Verordnungen möglich. Der Arzt ist in diesem Fällen nicht an die genannten maximalen Verordnungsmengen gebunden, sondern kann die Verordnungsmenge nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls selbst bestimmen. Damit es durch das Genehmigungsverfahren nicht zu Behandlungsunterbrechungen kommt, sind die Krankenkassen so lange zur Kostenübernahme verpflichtet, bis über den Antrag auf eine längerfristige Verordnung entschieden ist. Eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen ist in jedem Fall unzulässig.

Diese längerfristigen Behandlungen sind zwar nur noch als Ausnahme möglich, wird aber für viele Patienten, z.B. chronisch Kranke, „die Regel“ sein.

Kinder mit zentralneurologischen Bewegungsstörungen erhalten auch weiterhin bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine spezielle auf Kinder ausgerichtete Krankengymnastik. Weiterhin schränkt eine Verordnung von Heilmitteln den Anspruch behinderter Kinder auf Frühförderung nicht ein.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucher-Zentrale Sachsen e.V. Bernhardstr. 7, 04315 Leipzig Telefon: 0341/6888080, Telefax: 0341/6892826

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