Pressemitteilung | Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. (BdKEP)

Ortspost durch die neuen Briefdienste rechtmäßig

(Hamburg) - Die neuen Briefdienste können nun endgültig aufatmen. Das Oberlandesgericht Naumburg verwies mit Urteilsverkündung vom 16.11.2000 die Rechtsansicht der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, dass höherwertige Briefdienstleistungen mindestens auf einer Fläche von 2.500 qkm zu erbringen seien, erneut in die Schranken. Ähnliches hatte bereits das Verwaltungsgericht Köln im Juli des Jahres getan.

In der Berufungsverhandlung fasste das OLG Naumburg das Urteil des LG Magdeburg von August 1999 neu und wies die Klage der Deutschen Post AG gegen einen Magdeburger Briefdienst auf Unterlassung der Briefdiensttätigkeit ab.

Das LG Magdeburg hatte sich noch eng an die Auffassung der Regulierungsbehörde angelehnt und dem Flächenerfordernis als ein Merkmal der Höherwertigkeit zugestimmt, das der beklagte Briefdienst, nur in Magdeburg tätig, nicht erfülle. Das OLG Naumburg kam in seiner Urteilsbegründung zu dem Schluss, dass die gesamte Gesetzgebungsgeschichte einschließlich dem Corbeau-Urteil des Europäischen Gerichtshofes von 1993 keinen Anhalt dafür gibt, zu dem Erfordernis der Höherwertigkeit eine Flächenbeschränkung nach unten hinzuzufügen, wie sich das Gericht ausdrückt: Eine höherwertige Briefdienstleistung ist auch dann höherwertig, wenn sie ausschließlich in dicht besiedelten Gebieten (als Ortspost) erbracht wird.

Der Europäische Gerichtshof ist damals in seiner Entscheidung für den privaten Postdienstleister Paul Corbeau in Lüttich nicht von einer Mindestfläche ausgegangen. Die Bundesregierung hatte im Gesetzgebungsverfahren zum Postgesetz sich am EuGH-Urteil orientiert und bewusst auf die Auflage zu einer flächendeckenden Dienstleistung bei Lizenzvergabe verzichtet, um kleinen und mittleren Unternehmen Lokal-, Regional- und Nischenangebote zu ermöglichen (BT 13/7774). Der Wunsch des Bundesrates, bei der Lizenzvergabe auf einen Ausgleich zwischen städtischem und ländlichem Raum zu achten, wurde von der Bundesregierung abgelehnt, da dieses dem Grundrecht der Berufsfreiheit und der freien Ortswahl widerspräche.

Wie immer alle Facetten dieser Diskussion im Gesetzgebungsverfahren diskutiert werden könnten oder heute diskutiert werden - der Senat des OLG Naumburg trifft die eindeutige Aussage, dass er weder die Situation erkennen kann, die die Aufnahme eines Flächenkriteriums erfordert noch dass er dem zustimmen kann, dass der Deutsche Bundestag als allein gesetzgebendes Organ nachträglich unterlaufen werde. Und dieser hatte absichtlich im Postgesetz von einem Flächenkriterium abgesehen und dafür dem potentiellen Universaldienstleister Anspruch auf finanziellen Ausgleich gewährt, falls das "Rosinen picken" der Ortspost-Briefdienstleister zu einer wirtschaftlichen Schieflage für den Universaldiensteanbieter führen sollte.

Mit diesem Urteil des OLG Naumburg wird noch einmal sehr deutlich, dass die Regulierungsbehörde auf Druck von postfreundlichen Kräften wissentlich den mehrheitlichen Willen des Gesetzgebers unterlaufen und das Flächenkriterium eingeführt hat, welches dieser bereits abgelehnt hatte. Die Regulierungsbehörde entzieht sich zwar der Verantwortung, indem sie das Flächenkriterium nicht zur Auflage macht. Sie hat aber durch diese Uneindeutigkeit manches Gericht zu Fehlurteilen verleitet und damit Existenzen vernichtet. Der BdKEP fordert die RegTP auf, sofort den Hinweis auf die Notwendigkeit der Versorgung einer Mindestfläche aus den Lizenzen zu streichen. (OLG-Urteil in Kurzfassung unter www.bdkep.org abrufbar).

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Kurier-Express-Paket-Dienste e.V. (BdKEP) Eimsbütteler Chaussee 23 20259 Hamburg Telefon: 040/4303374 Telefax: 040/4301490

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