Pressemitteilung | Deutsche Gesellschaft für Psychologie e.V. (DGPs)

Psychologische Psychotherapie muss eindeutig als solche erkennbar bleiben

(Berlin) - Der Arbeitsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit stellt einen wichtigen Schritt zur Novellierung der Ausbildung zukünftiger Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dar. Durch die Reform des Psychotherapeutengesetzes ergeben sich für die akademische Psychologie Chancen, jedoch auch Gefahren von Fehlentwicklungen. Die erreichte Qualität in psychologischen Arbeitsfeldern außerhalb der Heilkunde darf durch die Novellierung des Psychotherapeutengesetzes nicht gefährdet werden.

Der Arbeitsentwurf kann als guter Startpunkt zur Klärung einer Vielzahl noch offener Fragen gesehen werden. Im Folgenden möchten wir auf einige für uns zentrale Punkte näher eingehen:

1. Fünfjähriges akademisches Studium
Wir begrüßen nachdrücklich, dass der Arbeitsentwurf als Basis der Psychotherapieaus-bildung ein fünfjähriges Studium mit 300 Leistungspunkten vorsieht und die Verknüpfung von Forschung, Lehre und Praxis auf höchstem wissenschaftlichem Niveau fordert. Das Studium soll aus einem dreijährigen polyvalenten Bachelorstudiengang in Psychologie und einem darauf aufbauenden zweijährigen Masterstudiengang in Klinischer Psychologie und Psychotherapie bestehen. Als Berufsbezeichnung sind die Begriffe "Psychologischer Psychotherapeut / Psychologische Psychotherapeutin" einzufügen, die eine klare Abgrenzung von ärztlichen Psychotherapeuten / Psychotherapeutinnen ermöglicht und die zentrale Bedeutung der Psychologie als Kernwissenschaft der Psychotherapie betont.

2. Ein Berufsbild mit bundesweit einheitlichen Zugangsmöglichkeiten
Wir befürworten sehr, dass eine umfassende altersgruppenbreite und verfahrensüber-greifende Ausbildung vorgesehen ist und dass die bisherigen zwei Berufe, der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten und der Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, in einem Berufsbild mit einheitlichen Ausbildungsstandards und einheitlichen Zugängen zusammengeführt werden.

3. Organisations- und Leitungskompetenzen
Wir begrüßen außerdem, dass die Ausbildung auch zur Entwicklung von "Organisations- und Leitungskompetenzen" führen soll. Es muss bedacht werden, dass die Übertragung von Organisations- und Leitungskompetenz an Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine gesetzliche Absicherung auch in diversen anderen Gesetzen bis hin zum SGB V nötig macht.

4. Berufsausübung / Approbationsvorbehalt
Wir begrüßen ausdrücklich, dass Ausbildung und Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten professionell und gleichwertig zu anderen selbständigen akademischen Heilberufen positioniert werden, und dass der Approbationsvorbehalt klar auf heilkundliche Tätigkeiten eingegrenzt ist. Deutlicher als bisher ist jedoch hervorzuheben, dass folgende Tätigkeiten nicht unter den Approbationsvorbehalt gefasst werden:
- Psychologische Tätigkeiten, die der Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte dienen
- Gutachterliche Fragestellungen
- Tätigkeiten im Bereich der Gesundheitsprävention und Rehabilitation
- Psychologische Beratung

5. Angemessene Honorierung in der Weiterbildungsphase
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung müssen den Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung finanziell gleichgestellt werden. Dies muss bei der Gesetzesnovellierung vorab mit geklärt werden, da dieser Punkt einer der zentralen Punkte war, der Anlass für die Novellierung gab.

Die Finanzierung der Mehrkosten im Studium darf nicht zu Lasten anderer psychologischer Disziplinen gehen. Es müssen dafür zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Diejenigen, die sich in der Weiterbildungsphase befinden, müssen eine angemessene Honorierung erhalten. Erst wenn diese und weitere offene Punkte geklärt sind, kann von einer sinnvollen Reform gesprochen werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Gesellschaft für Psychologie e.V. Dr. Anne Klostermann, Pressesprecherin Marienstr. 30, 10117 Berlin Telefon: (030) 28047717, Fax: (030) 28047719

(rf)

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