Pressemitteilung | Deutscher Städtetag - Hauptgeschäftsstelle Berlin

Recht der wirtschaftlichen Betätigung der Städte wird durch BGH-Grundsatzurteil gestärkt

(Berlin) - Die Materie mag für Nichtjuristen kompliziert klingen, doch sie ist für die Städte von großer Bedeutung: In einem Grundsatzurteil (I ZR 250/00) hat der BGH jetzt unmissverständlich klar gestellt, dass die Frage, ob die wirtschaftliche Tätigkeit einer Stadt als unlauterer Wettbewerb gegenüber privaten Unternehmen zu werten sei, sich allein an wettbewerblichen Vorschriften orientieren müsse. Fragen nach der allgemein- oder wirtschaftspolitischen Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung spielten bei dieser Beurteilung keine Rolle. „Diese Entscheidung ist ein großer Erfolg für die Städte“, sagte der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages, Dr. Stephan Articus, dazu am 3. Mai in Berlin.

Es bleibe nun allein der Gesetzgebung und der Verwaltung überlassen, die wirtschaftliche Betätigung der Städte zu reglementieren und einzuschränken. Articus: „Jetzt können sich die Städte bei ihren Entscheidungen wieder darauf konzentrieren, ob sie die Leistungen für ihre Bürger am günstigsten durch eigene Unternehmen oder durch private erbringen.“ Immer wieder hätten in der Vergangenheit private Unternehmen versucht, diese politische Entscheidungsfreiheit einzuschränken, indem sie gerichtlich gegen die Kommunen vorgegangen waren. „Damit ist nun hoffentlich Schluss“, so Articus.

In dem Urteil hat der BGH konkret die Frage entschieden, ob ein privates Unternehmen aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) von einem städtischen Unternehmen verlangen kann, keine Arbeiten für private Auftraggeber zu übernehmen, weil dies gegen die Gemeindeordnung verstoße. Dies hat der BGH nun verneint. Nach seiner Auffassung kommt den Vorschriften der Gemeindeordnungen keine drittschützende Wirkung zu, da die Einschränkungen im Kommunalrecht für die wirtschaftliche Tätigkeit der Kommunen nicht den Schutz der privaten Unternehmen bezweckten. Ansprüche aus dem UWG richten sich nach Ansicht der Richter allein gegen unlauteres Wettbewerbsverhalten auf dem Markt. Sie hätten jedoch nicht den Sinn, Wettbewerbern zu ermöglichen, andere mit der Begründung vom Markt fernzuhalten, dass ein Gesetz ihren Marktzutritt verbiete. Das gelte jedenfalls für Gesetze, die – wie in diesem Fall die Gemeindeordnung - den Marktzutritt nur aus Gründen verhindern wollen, die den Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht berührten.

Quelle und Kontaktadresse:
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