Pressemitteilung | Unternehmerverband - Die Gruppe e.V.

Rechte und Pflichten von Azubis / Ausbildungsjahr startet am 1. August bzw. 1. September / Unternehmerverband gibt Tipps zum Start des Ausbildungsjahres

(Duisburg) - Arbeitsplatz, Überstunden, Zeugnis - zum Start des Ausbildungsjahres am 1. August bzw. teils erst am 1. September treten viele Fragen auf: Müssen Auszubildende ihren Arbeitsplatz stets aufgeräumt hinterlassen? Ist ein angehender Restaurantfachmann verpflichtet, auch spät abends zu arbeiten? Und was genau muss in einem Arbeitszeugnis stehen? Solche Fragen kann der Unternehmerverband - u. a. Spezialist für das Arbeitsrecht - beantworten.

"Während der Ausbildung bestehen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Auszubildenden besondere Rechte aber auch Pflichten", erklärt Wolfgang Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes. Der Azubi habe sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Er sei dazu verpflichtet, die ihm aufgetragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen und Weisungen berechtigter Personen zu folgen. Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen müssten pfleglich behandelt werden. "Der Auszubildende ist dazu verpflichtet, seinen Arbeitsplatz sauber zu halten und aufzuräumen", so Schmitz.

Aber auch dem Ausbildungsbetrieb werden vom Gesetzgeber bestimmte Pflichten auferlegt. Zuvorderst natürlich dem Auszubildenden die Inhalte des Berufs zu vermitteln. Bei minderjährigen Auszubildenden müsse beachtet werden, dass diese den Ausbildungsvertrag nur durch ihre gesetzlichen Vertreter abschließen dürfen. Arbeitgeber müssen deswegen zusätzlich zum Berufsbildungsgesetz die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachten. Dort wird u. a. geregelt, dass Minderjährige nicht mehr als acht Stunden täglich sowie 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden dürfen; und das in der Zeit von 6 bis 20 Uhr. Ausnahmen gibt es aber auch, z. B. im Gastgewerbe. Wenn die Berufsausbildung beendet ist, hat der jeweilige Ausbildungsbetrieb jedem Auszubildenden ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Dieses muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten.

Auch wenn es für den Einstieg in die Ausbildung erst einmal viele Regeln und Vorschriften zu beachten gibt, dürfe das keinesfalls Hemmnis sein, sagt Wolfgang Schmitz: "Den Nachwuchs selbst ausbilden - das ist und bleibt das beste Mittel, um den Fachkräftebedarf langfristig abzudecken. Denn die jungen Leute lernen das Unternehmen, die Kollegen und die Arbeitsweise des Betriebs hautnah kennen - ein Vorsprung, den Quereinsteiger erst aufholen müssen." Der Unternehmerverband und sein Tochterunternehmen, die HAUS DER UNTERNEHMER GmbH, stellt zum neuen Ausbildungsjahr selbst vier weitere Azubis ein. Schmitz: "Die jungen Leute bringen erfahrungsgemäß immer frischen Wind. In Sachen EDV, Neue Medien und Internet etwa sind sie es, die den alteingesessenen Mitarbeitern etwas beibringen."

Quelle und Kontaktadresse:
Unternehmerverbandsgruppe e.V. Pressestelle Düsseldorfer Landstr. 7, 47249 Duisburg Telefon: (0203) 993670, Fax: (0203) 355714

(cl)

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