Pressemitteilung | BTE - Handelsverband Textil Schuhe Lederwaren

Rechtliche Grenzen trotz Fall des Rabattgesetzes

(Köln) - Jetzt ist es amtlich: Nachdem der Bundesrat am 13. Juli 2001 dem Gesetzentwurf der Regierung zugestimmt hat, werden Rabattgesetz und Zugabeverordnung Anfang August ersatzlos wegfallen.

Dies bedeutet aber keinesfalls, dass - wie viele derzeit glauben - künftig jede Art von Rabattgewährung und Preisaktion möglich ist. Nach wie vor bleiben eine ganze Reihe von gesetzlichen Regelungen bestehen. Die wichtigsten Einschränkungen:

· Umfangreiche Reduzierungen größerer Teile des Sortiments sind nach wie vor nur im Rahmen von Sonderverkäufen möglich. Anlässe für Sonderverkäufe sind unverändert die Saison-Schlussverkäufe sowie Räumungsverkäufe wegen Umbau, Jubiläum oder Geschäftsschließung. Aktionen wie z.B. eine „Happy Hour" mit günstigeren Preisen dürften damit weiterhin wettbewerbswidrig sein.

· Im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gelten z.B. die Generalklausel des § 1 (Verstoß gegen die guten Sitten) oder § 3 (irreführende Werbung) nach wie vor. Viele (Preis)Aktionen wurden bereits in der Vergangenheit aufgrund dieser beiden Regelungen abgemahnt. So sehen z.B. Wettbewerbsrechtler ab Rabatthöhen von 20 Prozent den wettbewerbswidrigen Tatbestand des „übertriebenen Anlockens" erfüllt.

Keinesfalls sollte auf den Wegfall des Rabattgesetzes im mittelständischen Fachhandel mit generellen und hohen Preisnachlässen reagiert werden. Denn die Erlösschmälerung durch die Rabattgewährung lässt sich kaum durch Mehrumsätze ausgleichen. Bei einer üblichen Kalkulation müsste z.B. ein genereller Nachlass von fünf Prozent eine Umsatzsteigerung um rund 14 Prozent nach sich ziehen, um den Ertrag in DM stabil zu halten. Bei einem allgemeinen Rabatt von zehn Prozent ist dazu sogar eine Umsatzsteigerung von etwa 30 Prozent notwendig.
Einige Fachgeschäfte planen dagegen, nur ihren umsatzstärksten Kunden (Staffel)Rabatte zu gewähren. Aber auch in einem solchen Fall muss z.B. anhand der Vorjahreszahlen genau durchgerechnet werden, wie sich die Nachlässe oder Bonus-Gutschriften auf die Rendite auswirken.

BTE-Empfehlungen:
· Informieren und schulen Sie Ihre Verkaufsmitarbeiter. Jede Verkaufskraft muss genau wissen, ob bzw. bis zu welcher Höhe sie Rabatte gewähren darf. Außerdem sollten die Mitarbeiter von Experten geschult werden, wie sie Rabattwünsche der Kunden umgehen können. Zum Teil werden solche Seminare von den Einzelhandelsverbänden angeboten.
· Bauen Sie Kalkulationsreserven auf, falls Sie künftig verstärkt Rabatte geben wollen. Voraussetzung dafür sind der Ausbau von Eigenmarken oder No-Name-Waren.
· Überlegen Sie, ob es aus betriebswirtschaftlichen und aus Marketinggründen nicht besser ist, Zugaben - auch aus dem eigenen Stammsortiment - statt Rabatte zu geben.
· Wer generell keine Rabatte geben will, sollte dies künftig offensiv vermarkten. Denkbar sind z.B. Schilder im Schaufenster oder an der Kasse mit entsprechenden Hinweisen. Beispiele aus dem Handel: „Wir kalkulieren unsere Ware fair. Bitte haben Sie deshalb Verständnis, dass wir keine Rabatte gewähren können" oder „Wir möchten alle Kunden gleichermaßen gerecht behandeln. Deswegen können wir keine individuellen Rabatte gewähren."

Unterlassungserklärungen kündigen
Trotz des Wegfalls von Rabattgesetz und Zugabeverordnung bleiben darauf gegründete Unterlassungserklärungen grundsätzlich weiter gültig. Diese können jedoch von dem gebundenen Unternehmen laut Bundesgerichtshof „aus wichtigem Grund" gekündigt werden. Dazu zählt z.B. auch eine spätere Gesetzesänderung (I ZR 265/95 vom 26. September 1996).

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels e.V. (BTE) An Lyskirchen 14 50676 Köln Telefon: 0221/9215090 Telefax: 0221/92150910

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