Rechtsgutachten / Gesetzlich auferlegter Zwang zur Tarifeinheit ist verfassungswidrig / Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio: Eingriff in den Kernbereich der Koalitionsfreiheit
(Berlin) - Es gibt keine erkennbare Rechtfertigung für einen Eingriff in das Recht der Koalitionsfreiheit, wie dies mit einer gesetzlich auferlegten Tarifeinheit einhergehen würde. Die Bundesregierung läuft Gefahr, mit der angestrebten gesetzlichen Festschreibung der Tarifeinheit nach dem betriebsbezogenen Mehrheitsprinzip ein verfassungswidriges Gesetzesvorhaben zu beschließen. Diese Auffassung vertritt Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio, Direktor des Instituts für Öffentliches Recht der Universität Bonn und ehemaliger Richter des Bundesverfassungsgerichts, in seinem heute veröffentlichten Rechtsgutachten "Gesetzlich auferlegte Tarifeinheit als Verfassungsproblem", das der Marburger Bund in Auftrag gegeben hatte.
Für den faktischen Ausschluss einer eigenständigen Berufsgewerkschaft aus der Tarifautonomie bedürfe es einer gesteigerten Rechtfertigung. "Es müssen für den Betrieb und für die Koalitionsfreiheit im Betrieb schwerwiegende Gefahren bestehen, die auch nachweisbar und belegbar sind und für alle Wirtschaftssektoren konkret drohen", betont Di Fabio. "Mögliche oder denkbare, aber letztlich nur abstrakt bleibende Disparitäten" könnten den gesetzlich auferlegten Zwang zur Tarifeinheit und damit die Zerstörung der Tarifautonomie selbstständiger Berufsgewerkschaften nicht rechtfertigen. Die Funktionsfähigkeit des Tarifvertragssystems stehe nicht auf dem Spiel, die Szenarien blieben hypothetisch. Die sich abzeichnende Umsetzung des Koalitionsvertrages werde daher "zu einem verfassungswidrigen, weil ungerechtfertigten Eingriff in die Koalitionsfreiheit führen", warnt der Verfassungsrechtler.
"Ein vom Gesetz auferlegtes Gebot zur betrieblichen Tarifeinheit würde für die Berufsgewerkschaften den Kernbereich von Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz betreffen, weil der hoheitliche Entzug einer in der sozialen Wirklichkeit bereits erkämpften Tarifautonomie der Berufsgewerkschaft ihre Wesensbestimmung nimmt", heißt es in dem Gutachten. Das koalitionsmäßige Betätigungsrecht für Berufsgruppen ergebe sich bereits aus dem Wortlaut und aus dem Sinn einer nicht politisch vorgeformten Arbeits- und Wirtschaftsordnung nach Art. 9 Abs. 3 GG: "Wenn sich Arbeitnehmer eines bestimmten Berufs als Koalition zusammenschließen, um Tarifverträge auszuhandeln und notfalls zu streiken, ist dies genau dasjenige Recht, das der Wortlaut des Art. 9 Abs. 3 GG garantiert."
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(sy)
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