Pressemitteilung | Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)

Rechtstreue-Pakt - DStV nimmt Binnenmarkt-Informationsinstrument (SMIT) der EU-Kommission ins Visier

(Berlin) - Mit dem Verordnungsentwurf zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für Auskunftsersuchen der Kommission an Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in Bezug auf den Binnenmarkt (COM(2017) 257 final) möchte die EU-Kommission ein eigenständiges Binnenmarkt-Informationsinstruments (SMIT) einführen. Das SMIT soll zu einer kohärenteren und effizienteren Durchsetzungspolitik der EU-Kommission beitragen, mit der die generelle Einhaltung der Binnenmarktvorschriften und des EU-Rechts im Allgemeinen verbessert werden soll.

DStV-Eingabe zum Binnenmarkt-Informationsinstrument (SMIT)

Momentan ist die EU-Kommission nach ihren Bekundungen häufig nicht in der Lage, verlässliche, vollständige und belastbare Informationen über binnenmarktrelevante Themen aus den EU-Mitgliedstaaten zu erhalten. Durch das SMIT soll es der EU-Kommission möglich werden, verlässliche Informationen direkt von ausgewählten Marktteilnehmern, wie beispielsweise Steuerberatern, Kanzleien oder Berufsverbänden, zu erheben, damit der Binnenmarkt auch weiterhin funktioniert und verbessert wird. Eine auskunftsbedürftige Situation nimmt die EU-Kommission an, wenn das Erreichen eines wichtigen politischen Ziels der Union durch eine erhebliche Schwierigkeit bei der Anwendung des Unionsrechts gefährdet zu werden droht.

Die EU-Kommission begründet ihr Vorgehen mit ihrer Strategie der "intelligenten Durchsetzung" des Europarechts. Bei der "intelligenten Durchsetzung" des Europarechts geht es der EU-Kommission darum, ein ganzheitliches Konzept zu verfolgen, dass alle Phasen der Politikgestaltung, von der Konzipierung über die Durchführung, bis hin zur Informationserfassung und Durchsetzung umfasst.

Zurzeit wird der Verordnungsentwurf im Rat der Europäischen Union und im Binnenmarkt-Ausschuss des Europaparlaments debattiert.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich in seiner Eingabe E 03/18, welche in deutscher und englischer Sprache an Mitglieder des Binnenmarkt-Ausschusses des Europaparlaments sowie an das Bundesministerium für Wirtschaft übermittelt wurde, kritisch zu dem Vorhaben der EU-Kommission geäußert und deutlich gemacht, dass im Ganzen die Nachteile überwiegen und die erheblichen zusätzlichen Bürokratielasten und die weitreichenden Eingriffsrechte der EU-Kommission gegenüber Privaten nachteilig sind.

DStV kritisiert fehlende Bestimmtheit

Das SMIT greift erheblich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, nämlich in die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften innerhalb ihres Hoheitsgebietes, ein und erzeugt somit einen parallelen und zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Der DStV hat nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vollzug des europäischen Rechts - abgesehen vom europäischen Wettbewerbsrecht - in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

Weiterhin hat der DStV bemängelt, dass die EU-Kommission im Rahmen ihrer Begründung des Verordnungsvorschlages nicht hinreichend darlegt, aus welchen Gründen sie die Mitgliedstaaten nicht direkt zur Bereitstellung der benötigten Informationen anhalten kann, ohne die Marktteilnehmer unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Somit stellt sich die Frage der Rechtsgrundlage, da Gesetzesinitiativen der EU u.a. dem Bestimmtheitsgebot genügen müssen.

Aus Sicht des DStV sind bestehende mitgliedstaatliche Kontroll- und Auskunftsrechte und ein entsprechender Dialog mit der EU-Kommission für eine intelligente Durchsetzungspolitik völlig ausreichend.

Forderung nach Restriktivität und einem klaren Anwendungsbereich

Der DStV vertritt die Auffassung, dass der Verordnungstext die Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht ausreichend erfüllt. Vor allem der Anwendungsbereich des SMIT i.S.d. des Artikels 4 des VO-Entwurfs enthält erheblich dehnbare und unbestimmte Begriffe ("wichtiges politisches Ziel", "erhebliche Schwierigkeiten bei der Anwendung des Unionsrechts"). Dies führt zu Rechtsunsicherheit für Marktteilnehmer, da keine klaren Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch bestimmt werden können.

Eine solche Unbestimmtheit im Verordnungstext führt dazu, dass die EU-Kommission mit einem sehr weitgefassten Informationsrecht gegenüber Unternehmen und Unternehmensvereinigungen ausgestattet wird, um vermeintliche Verstöße vornehmlich Dritter gegen EU-Vorschriften prüfen und belegen oder auch im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten rügen zu können.

Der DStV hat die Einführung eines solch weiten Informationsrechts zurückgewiesen.

Vielmehr fordert der DStV, dass das Auskunftsersuchen nur ausnahmsweise direkt an Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gerichtet werden darf (ultima ratio). Dies kann nur der Fall sein, wenn die EU-Kommission Grund zu der Annahme hat, dass ein belegbares Problem im Binnenmarkt vorliegt, zu dessen Erkennung und Feststellung nur das Auskunftsersuchen beitragen kann. In einem solchen Fall muss die EU-Kommission darlegen, inwiefern die fehlenden Informationen notwendig sind, eine Störung im Binnenmarkt aufzuklären und zu beseitigen.

Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips

Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass für den Fall von Auskunftsersuchen an KMU die EU-Kommission dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung zu tragen hat. Dies wird jedoch nicht weiter definiert.

Daher hat der DStV gefordert, dass die Abwägungsgründe, durch welche die Verhältnismäßigkeit eindeutig bestimmt werden kann, in den Verordnungstext aufgenommen werden müssen. Für eine umfassende Interessenabwägung sollte zum Beispiel zwischen den Binnenmarktzielen auf der einen Seite und den Belastungen für die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auf der anderen Seite abgewogen werden. Der Arbeitsaufwand, der durch ein Auskunftsersuchen entsteht, aber auch die daraus resultierenden Kosten für die betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen müssen bei der Abwägung berücksichtigt werden.

Wahrung von berufsrechtlichen Anforderungen - Besonderheiten der Freien Berufe

Angehörige Freier Berufe fallen als Dienstleister unter die Freizügigkeitsregelungen der EU und somit in den Anwendungsreich des Binnenmarktrechts. Der DStV weist in seiner Stellungnahme jedoch darauf hin, dass Freie Berufe sich in ihrer Rechtsgrundlage und bei den berufsreglementierenden Maßnahmen maßgebend von gewerblichen Unternehmen unterscheiden.

Der Verordnungstext sieht vor, dass Angehörige der Freien Berufe auch solche Informationen an die EU-Kommission übermitteln müssen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen. Zwar können diese Informationen als dem Berufsgeheimnis unterliegend gekennzeichnet werden. Eine Übersendung muss dennoch stattfinden (Artikel 7 Abs. 1 und 2 VO-Entwurf). Dies ist aus berufsethischen und berufsrechtlichen Gründen völlig inakzeptabel und wird daher vom DStV nachdrücklich abgelehnt. Der Verordnungstext muss ergänzt werden, um sicherzustellen, dass die Auskunftspflicht gegenüber der EU-Kommission durch nationale berufsrechtliche Reglementierungen eingeschränkt bleibt.

Der DStV wird die Entwicklungen und das Vorgehen im Rat der Europäischen Union und im Binnenmarkt-Ausschuss weiter aufmerksam begleiten, um durch einen möglichst hochwertigen fachlichen Austausch zu nachhaltigen Regelungen beizutragen.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27876-2, Fax: (030) 278767-99

(wl)

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