Pressemitteilung | Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V (BDZV)

Rechtswissenschaftler: Geplantes Urhebervertragsgesetz verstößt gegen geltendes Recht

(Berlin) - Gemeinsame Pressemitteilung von: BDZV, Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT), Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der Bundesrepublik Deutschland (ARD), Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF).

Der von der Bundesregierung vorgelegte und vom Bundestag bereits in erster Lesung verabschiedete Entwurf für ein neues Urhebervertragsgesetz verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen geltendes Recht. Zu diesem Ergebnis kommen die Rechtswissenschaftler Professor Dr. Georgios Gounalakis, Universität Marburg; Professor Dr. Meinhard Heinze, Universität Bonn, und Professor Dr. Dieter Dörr, Universität Mainz, in gutachterlichen Stellungnahmen, die am 5. Oktober in Berlin vorgestellt wurden. Konkret verstößt der Gesetzentwurf gegen die verfassungsrechtlich geschützte Vertragsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG) und gegen Artikel 9 GG. Außerdem steht er im Widerspruch zum europäischen Wettbewerbsrecht.

Die Vorsitzende der juristischen Kommission ARD/ZDF und Justiziarin des Westdeutschen Rundfunks, Eva-Maria Michel, forderte stellvertretend für die Medienwirtschaft (Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, Verband Deutscher Zeitschriftenverleger, Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation, Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk, ARD und ZDF) die Bundesregierung nachhaltig auf, sich von dem im Gesetzentwurf eingeschlagenen Weg endgültig zu verabschieden.

Frau Michel bekräftigte, dass Urheber für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten müssen. Dazu seien aber nicht die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Neuregelungen erforderlich. Insbesondere der Zwang auf einzelne Unternehmen zum Abschluss von Vergütungsregeln werde abgelehnt.

Der Medienrechtler Professor Dr. Georgios Gounalakis (Philipps-Universität, Marburg) hob hervor, dass der vorliegende Gesetzentwurf den Vertragsparteien weitgehend das Recht nehme, die Höhe der Vergütung für die Nutzung eines urheberrechtlichen Werks individuell zu bestimmen. Damit werde die verfassungsrechtlich garantierte Vertragsfreiheit der Parteien verletzt: Die Abschlussfreiheit bei Verträgen werde durch den für den einzelnen Werknutzer bestehenden Zwang tangiert, gemeinsame Vergütungsregeln mit den Urheberverbänden zu vereinbaren. Die Inhaltsfreiheit sei durch die geplante, permanente Korrekturmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Vergütung betroffen. Zudem werde von den Gerichten Unmögliches erwartet: Es fehlten jegliche rechtlichen Maßstäbe, mit denen jenseits von Angebot und Nachfrage der Anspruch auf "angemessene Vergütung" per Gerichtsentscheid ausgefüllt werden könnte. Die geplante Regelung führe deshalb zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt wird, weil die vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit außer Verhältnis stehen zum bezweckten Schutz der Urheber und Künstler. Gounalakis machte außerdem deutlich, dass die geplante Regelung im internationalen Vergleich beispiellos sei. Dies führe zu einer erheblichen Benachteiligung der deutschen Medienwirtschaft.

Der Rechtswissenschaftler Professor Dr. Meinhard Heinze (Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität, Bonn) hob hervor, dass der Gesetzentwurf eine Aushöhlung der verfassungsrechtlichen Garantie und Gewährleistung des Artikels 9 Grundgesetz (Vereinigungsfreiheit) darstelle, da der Gesetzgeber beabsichtige, den einzelnen Werknutzer der Zwangsschlichtung zu unterwerfen. Die Freiheit der Koalitionen im tariflichen Bereich dürfe nicht angetastet werden. Es stehe dem Gesetzgeber nicht zu, das Ergebnis der freien Bestätigung der Koalition zu bewerten. Der Staat müsse Entscheidungen der Tarifvertragsparteien akzeptieren und könne sie nicht über den Umweg des Urheberrechts korrigieren. Heinze machte auch klar, dass die vorgeschlagene gesetzliche Regelung der "angemessenen" Vergütung weit über das Arbeitsrecht (Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen) hinausgehe und im Konflikt zu den dahinter stehenden verfassungsrechtlichen Wertungen stehe, die dem Schutz der Tarifautonomie dienten.

Nach Auffassung des Rechtswissenschaftlers Professor Dr. Dieter Dörr (Johannes Gutenberg-Universität, Mainz) verstößt der Gesetzentwurf gegen europäisches Wettbewerbsrecht. Mit einer Umsetzung des Entwurfs würden die Voraussetzungen geschaffen, das europäische Kartellverbot durch Urhebervereinigungen, Werknutzervereinigungen und die einzelnen Werknutzer zu verletzen. Zwar sei es legitim, die Stellung von Urhebern und Künstlern zu stärken, doch dürfe dies nicht mit einer Wettbewerbsbeschränkung einhergehen. Der Schutz des Wettbewerbs sei eine der zentralen Aufgaben der Europäischen Gemeinschaft, das Kartellverbot richte sich gegen jede kollektive Einflussnahme auf die Preisbildungsfreiheit der Unternehmen. Der im Gesetzentwurf artikulierte Anspruch auf "angemessene Vergütung" in Verbindung mit den zwangsweise durchsetzbaren Vergütungsregeln beeinträchtige den Wettbewerb im gemeinsamen Markt.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV) Markgrafenstr. 15 10969 Berlin Telefon: 030/7262980 Telefax: 030/726298299

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