Pressemitteilung | Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG) - Geschäftsstelle Berlin

Reform der Erbschaftssteuer darf nicht zu Lasten kleiner und mittlerer Betriebe gehen / Öffentliche Anhörung zum Thema im Finanzausschuss des Deutscher Bundestages

(Berlin) - Hinsichtlich der heutigen öffentlichen Anhörung zur Reform der Erbschaftssteuer im Deutschen Bundestag weist der Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG) insbesondere auf konkrete zwei Punkte hin, die der Nachbesserung bedürfen.

Der ZVG fordert, auch Personen, die nicht länger als sechs Monate im Jahr im Betrieb beschäftigt sind, bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl, und folglich auch bei der Berechnung der durchschnittlichen Lohnsumme, nicht zu berücksichtigen. Damit würden die im Bereich der Gartenbaubetriebe eingesetzten Saisonarbeitskräfte ausgenommen werden. Um einen hohen Verwaltungsaufwand für kleinere und mittlere Betriebe zu vermeiden, regt der ZVG zudem an, bei der Ermittlung der Lohnsumme die Mindestgrenze für die Anwendung der Lohnsumme auf sieben Beschäftigte zu erhöhen. "Selbst das Bundesverfassungsgericht hat die Entlastung kleiner und mittlerer familiengeführten Unternehmen nicht kritisiert. Daher darf die jetzige Reform nicht zu Lasten dieser Betriebe gehen", so ZVG-Generalsekretär Bertram Fleischer. Auch im Rahmen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf müsse den Betrieben der notwendige Spielraum zugestanden werden, Vollzeitstellen auf mehrere Teilzeitstellen zu verteilen, so Fleischer weiter. Positiv zu bewerten sei, dass Auszubildende und Beschäftigte, die langfristig erkrankt sind oder sich in Mutterschutz oder Elternzeit befinden, im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes nicht erfasst werden sollen.

Der ZVG macht zudem deutlich, dass bei der Neuregelung des Gesetzes sichergestellt werden muss, dass Rücklagen für betriebliche Investitionen nicht mit Erbschaftssteuer belastet werden. "Ein erbschaftssteuerliches Risiko für Rücklagen notwendiger Investitionen wäre im Falle eines plötzlichen Todes des Unternehmers an Absurdität nicht zu überbieten. Entsprechende Rücklagen sind zwingend zum begünstigten Vermögen dazuzurechnen", so Fleischer.

Die Bundesregierung muss die Erbschaftssteuer neu regeln, nachdem das Bundesverfassungsgericht Änderungen an den bisher geltenden Regeln angemahnt hatte. Das Gericht hatte insbesondere die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen als zu weitgehend betrachtet. Das bisherige Erbschaftssteuerrecht sah eine Verschonung des Betriebsvermögens in Höhe von 85 Prozent vor, wenn innerhalb von fünf Jahren der vierfachte Betrag der durchschnittlichen Jahreslohnsumme gezahlt (400 Prozent) und der Betrieb weitergeführt wurde.

Quelle und Kontaktadresse:
Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG), Geschäftsstelle Berlin Nicolas Haustedt, Referent, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Claire-Waldoff-Str. 7, 10117 Berlin Telefon: (030) 200065-0, Fax: (030) 200065-27

(cl)

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