Pressemitteilung | BÄK Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern) e.V.

Richtlinie der BÄK zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls veröffentlicht

(Berlin) - Die Vierte Fortschreibung der Richtlinie zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls der Bundesärztekammer wurde heute im Deutschen Ärzteblatt bekannt gemacht und auf der Internetseite der Bundesärztekammer veröffentlicht. Das Bundesgesundheitsministerium hatte die Richtlinie ohne Beanstandungen genehmigt.

In der fortgeschriebenen Richtlinie werden insbesondere die medizinischen Voraussetzungen für die Diagnostik des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls, die apparativen Untersuchungsmethoden und die Qualifikationsanforderungen der an der Diagnostik beteiligten Ärztinnen und Ärzte präzisiert.
Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls erfolgt in drei Stufen: Voraussetzung ist sowohl nach der bislang gültigen als auch nach der fortgeschriebenen Richtlinie der zweifelsfreie Nachweis einer akuten schweren primären oder sekundären Hirnschädigung sowie der Ausschluss reversibler Ursachen. In einem zweiten Schritt müssen alle in den Richtlinien geforderten klinischen Ausfallsymptome nachgewiesen werden. Danach muss die Irreversibilität der klinischen Ausfallsymptome bestätigt werden. Auf diesem Vorgehen beruht die Sicherheit der Todesfeststellung.

Als neue apparative Methoden für den Nachweis des zerebralen Zirkulationsstillstandes haben die in der klinischen Praxis etablierten Verfahren der Duplexsonographie und Computertomographie-Angiographie Eingang in die Vierte Fortschreibung der Richtlinie gefunden. Der irreversible Hirnfunktionsausfall muss unverändert von mindestens zwei dafür qualifizierten Ärzten unabhängig voneinander und übereinstimmend festgestellt und dokumentiert werden. Dabei müssen die Ärzte wie bisher über eine mehrjährige Erfahrung in der Intensivbehandlung von Patienten mit akuten schweren Hirnschädigungen verfügen. Diese Regelung, durch die die Basis der praktischen Erfahrung in der Diagnostik sichergestellt werden soll, wurde in der fortgeschriebenen Richtlinie formal und inhaltlich präzisiert. So müssen die den irreversiblen Hirnfunktionsausfall feststellenden und dokumentierenden Ärzte Fachärzte sein und die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aufweisen, um die Indikation zur Diagnostik eines irreversiblen Hirnfunktionsausfalls zu prüfen, die klinischen Untersuchungen durchzuführen und die angewandte apparative Zusatzdiagnostik im Kontext der diagnostischen Maßnahmen beurteilen zu können. "Mindestens einer der den irreversiblen Hirnfunktionsausfall feststellenden Ärzte muss ein den obigen Anforderungen entsprechender Facharzt für Neurologie oder Neurochirurgie sein", heißt es in der fortgeschriebenen Richtlinie.

Mit ihrer Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt ersetzt die Vierte Fortschreibung nach einer Informations- und Schulungsphase der betroffenen Ärzte, Krankenhäuser und Institutionen nun die bislang geltenden "Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes", Dritte Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäß TPG.

Dem vorausgegangen waren intensive Beratungen in einem für die Richtlinienfortschreibung eingesetzten Arbeitskreis des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer unter Vorsitz von Prof. Dr. Jörg-Christian Tonn und dem stellvertretenden Vorsitz von Prof. Dr. Heinz Angstwurm sowie eine schriftliche Anhörung der betroffenen Fach- und Verkehrskreise.
Die Muster-Protokollbögen sind Anlagen der Richtlinie; sie stehen mit der Veröffentlichung online zur Verfügung.

Die Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TPG für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG, Vierte Fortschreibung im Internet unter:
www.baek.de/downloads/irrev.Hirnfunktionsausfall.pdf

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern) e.V. Pressestelle Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin Telefon: (030) 4004560, Fax: (030) 400456-388

(sy)

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