Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

"Schreiende Kinder" keine Ausrede für Rotlicht-Sünder

(Köln) - Die Erklärung, er sei durch lärmende Kinder auf der Rücksitzbank abgelenkt worden, kann einen Rotlicht-Sünder nicht von seiner Schuld befreien. Das hat das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil festgestellt, wie die Verkehrsrechtsanwälte der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV berichten.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann zunächst korrekt angehalten und war dann losgefahren, obwohl die Ampel noch Rotlicht zeigte. Auf der Kreuzung verursachte er damit einen Unfall. In der Folge verlangte er von seiner Kaskoversicherung Ersatz für seinen Schaden. Das Assekuranzunternehmen verweigerte jedoch die Zahlung und verwies auf eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers.

Diese Einschätzung bestätigte das Kölner OLG: Die Ampelschaltung sei korrekt und der Grün-Pfeil für die Rechtsabbieger erkennbar abgesetzt gewesen, betonten die Richter. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Auch das Argument mit den tobenden Kindern auf den Rücksitzen konnte das OLG nicht beeindrucken: Der Kläger habe schließlich zunächst korrekt an der Ampel gestoppt. Dies hätte ihm genügend Zeit gegeben, "die Kinder zur Ordnung zu rufen und sich dann auf die Ampel zu konzentrieren".

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Littenstraße 11 10179 Berlin Telefon: 030/7261520 Telefax: 030/726152190

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