Pressemitteilung | Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) - Geschäftsstelle Münster

Stellungnahme zum Entwurf zur Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) / Hintergründe zur geplanten Gesetzesänderung

(Münster) - "Es kann nicht angehen, dass man einerseits Equal Pay nicht definiert und damit vieles im Unklaren lässt, andererseits aber bei Verstoß hohe Bußgelder und den Entzug der Erlaubnis androht", kommentierte Dr. Martin Dreyer, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), den Entwurf zur Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

Anlässlich eines Vortrags bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Saarland in Saarbrücken klärte Dreyer die rund 80 Teilnehmer über die Hintergründe der geplanten Gesetzesänderung auf und erläuterte mögliche Auswirkungen auf die Praxis. Bereits vor drei Jahren sei von der Großen Koalition die Reform des AÜG vereinbart worden. Der Weg bis zur ersten Lesung im Bundestag im September 2016 sei mehr als holprig gewesen. Schon der erste Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) habe nachgebessert werden müssen. Und auch jetzt bestehe noch Änderungsbedarf.

Zur geplanten Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten unterstrich Dreyer: "Überlassungszeiten zählen erst ab dem 1. Januar 2017. Das bedeutet, die 18 Monate sind also frühestens am 30. Juni 2018 erfüllt." Der Missbrauchsbegriff sei bei einer Höchstüberlassungsdauer höchst irrelevant. "Die Meinung des Mitarbeiters dazu zählt gar nicht, das Einsatzende wird trotz gesetzlichen oder tariflichen Equal Pays erzwungen und für die Zeitarbeitsbranche besteht keinerlei Abweichungsmöglichkeit. Das ist mit Blick auf die Tarifautonomie mehr als verfassungsrechtlich fragwürdig", stellte Dreyer fest.

Die Regelung zum Equal Pay nach neun Monaten bezeichnete er als insgesamt überflüssig, "da tarifliches Equal Pay auch ohne Gesetz über die Branchenzuschlagstarifverträge geregelt ist." Der stellvertretende iGZ-Hauptgeschäftsführer kritisierte außerdem, dass Equal Pay ab dem zehnten Monat überhaupt nicht definiert sei, wodurch die Administrierbarkeit nicht gewährleistet sei und Rechtsunsicherheit bestehe. Der Mitorganisator der Veranstaltung, Holger Haßdenteufel (iGZ-Regionalkreisleiter Saarland-West), fasste in einem Statement mögliche Auswirkungen für die Praxis zusammen: "Die geplante Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten etwa geht vollkommen an der Realität vorbei. Nur rund 20 Prozent der Einsätze dauern länger als 18 Monate. Bei einer Beschränkung der Überlassungsdauer hätten genau jene Zeitarbeitnehmer das Nachsehen, die als Vertretung oder in zeitlich befristeten Projekten - wie etwa Ingenieure - eingesetzt werden. Auch die geplante gleiche Bezahlung nach neun Monaten läuft der Praxis zuwider. Gemeinsam mit den Gewerkschaften hat die Zeitarbeit Zuschlagstarifverträge für mittlerweile elf Branchen verabschiedet - für 60 Prozent der Zeitarbeitnehmer bedeutet das, dass ihr Gehalt über neun Monate hinweg zeitlich gestaffelt an das Entgelt der Stammbelegschaft angeglichen wird. Bei diesem Modell gibt´s die erste Erhöhung also bereits spätestens nach sechs Wochen. Und: Wenn ein Zeitarbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nach 18 Monaten wieder verlassen muss, ist auch sein Equal Pay weg. Zu Deutsch: Er fängt an einem neuen Arbeitsplatz wieder mit dem Grundgehalt an."

Quelle und Kontaktadresse:
iGZ Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Wolfram Linke, Pressesprecher PortAL 10 / Albersloher Weg 10, 48155 Münster Telefon: (0251) 322620, Fax: (0251) 32262100

(wl)

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