Pressemitteilung | Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.

Steuerersparnis-Möglichkeit für Häuslebauer

(Berlin) - Bauherren oder -damen, die sich überlegen, ein Haus bauen zu lassen oder bereits in der Planung bzw. sogar schon in der Umsetzung sind, sollten die steuerliche Rechtsprechung beachten!

Solch ein Bauvorhaben ist hinsichtlich der Materialien und der Handwerkerleistungen prinzipiell mit 19 Prozent Umsatzsteuer belastet. Dazu zählt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch der unentbehrliche Hausanschluss für die Wasserlieferung, wenn er durch ein Bauunternehmen erstellt wird. Die Kosten für einen Trinkwasseranschluss können sich immerhin auf 1.500 Euro bis 3.200 Euro für 10 m Leitungslänge belaufen. Die Wasserversorgungsunternehmen liegen mit ihren Verlegungspreisen meist höher.

Die Finanzämter gehen davon aus, dass das Verlegen einer Wasserleitung nicht stets unter den Begriff der mit 7 Prozent Umsatzsteuer begünstigten "Wasserlieferung" fällt. In einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 07.04.2009 unterscheidet die Finanzverwaltung nämlich, ob der Wasserversorger oder ein Bauunternehmer den Hausanschluss legt.

Allerdings gibt es Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BFH), die die Verlegung eines Hausanschlusses grundsätzlich unter den Begriff "Lieferung von Wasser" einordnen. Demnach kommt es nicht darauf an, ob ein Versorgungsunternehmen oder ein sonstiges Unternehmen die entsprechende Leistung erbringt.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat jetzt am 04.04.2017 (Az. 2 K 2309/15) entschieden, dass die Hauswasseranschlussleitung und die Wasserbereitstellung nicht durch ein und denselben Unternehmer erfolgen muss. Dabei wurde zugleich festgestellt, dass die Verwaltungsauffassung unzutreffend sei und die das Finanzamt bindende Anordnung des BMF für das Gericht nicht bindend ist. Der Kläger, ein Bauunternehmen, durfte erstellte Hauswasseranschlüsse also mit 7 Prozent abrechnen.

Das Finanzamt hat gegen die genannte Entscheidung erstaunlicherweise Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 17/17). Also heißt es die Entscheidung des BFH abwarten und die Entwicklung beobachten oder durch einen Steuerberater überwachen lassen.

Im Erfolgsfall besteht die Möglichkeit, sich vom ausführenden Unternehmer die zu viel gezahlte Umsatzsteuer erstatten zu lassen. Hierbei ist es wichtig zu bestätigen, dass der Wasseranschluss nicht für den unternehmerischen Bereich, der zum Vorsteuerabzug berechtigt, genutzt wird.

Bei Fragen zum Thema helfen gern die www.expertendiesichlohnen.de.

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V. Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27595980, Fax: (030) 27595988

(wl)

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