Pressemitteilung | Bund der Versicherten e.V. (BdV)

Treuhänderverfahren weiter ungeklärt / Bundesgerichtshof vermeidet Entscheidung

(Henstedt-Ulzburg) - Der Bundesgerichtshof (BGH) teilte am 4. November 2002 mit, dass er eine Revision des Verbraucherschutzverbandes Bund der Versicherten (BdV) gegen eine Gerichtsentscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) nicht zur Entscheidung angenommen habe, mit der der BdV höchstrichterlich klären lassen wollte, dass Versicherungsunternehmen nicht berechtigt sind, für unwirksam erklärte Versicherungsbedingungen mittels eines Treuhänderverfahrens (§ 172 II VVG) einseitig, also ohne Beteiligung der Kunden, zu ersetzen, indem sie mittels Rundschreiben schlicht neue Bedingungen zusenden (Az. IV ZR 307/01).

Der BGH vermied es, sich zu dieser Frage zu äußern, obwohl er wegen der wichtigen Bedeutung dieser Frage Anlass dazu gehabt hätte. Der BGH wich einer Entscheidung aber aus. Er sieht in dem Rundschreiben, welches die beklagte Allianz ihren Kunden zusandte, kein wettbewerbsrelevantes Verhalten und entzog damit dem Verbraucherschutzverband BdV das Klagerecht in dieser Sache. Mit der eigentlich interessierenden Frage, dem einseitigen Treuhänderverfahren, brauchte sich das Gericht durch diesen Kunstgriff nicht zu beschäftigen. Der BdV werde die Klärung dieser vom BGH offen gelassenen Frage durch weitere Musterklagen, in denen der Wettbewerbsbezug keine Rolle spielen wird, klären lassen, diese wichtige Frage können nicht unbeantwortet bleiben, erklärt Frank Braun, Geschäftsführer des BdV. Es sei wahrscheinlich, dass der BGH sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut mit der offen gelassenen Frage der Wirksamkeit / Unwirksamkeit des Treuhänderverfahrens beschäftigen muss. Einige Instanzgerichte haben bereits die Unzulässigkeit des Treuhänderverfahrens gerichtlich bestätigt.

Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Versicherten e.V. Postfach 11 53 24547 Henstedt-Ulzburg Telefon: 04193/99040 Telefax: 04193/94221

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