Pressemitteilung | Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen e.V. (BDU) - Hauptgeschäftsstelle Bonn

UWG-Novelle: BDU hält Regelung zur Gewinnabschöpfung bei Unternehmen für nicht praxistauglich / Entwurf fördert Verunsicherung und Bürokratismus

(Bonn/Berlin) - Die von der Bundesregierung geplante Vorschrift, wonach Gewinne von Unternehmen, die sich nicht an Wettbewerbsregeln halten, abgeschöpft werden können, ist nach Auffassung des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. nicht praxistauglich. Da die Sanktion nicht an besonders schwere Verstöße gekoppelt sei, sondern theoretisch jede wettbewerbswidrige Handlung sanktionierbar sei, drohe eine völlig unverhältnismäßige Verunsicherung der Unternehmen.

Hintergrund ist der aktuelle Entwurf eines neuen „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG). Dieser sehe in seinem § 9 eine so genannte Gewinnabschöpfung vor: Wer im Wettbewerb „vorsätzlich oder grob fahrlässig systematisch eine Vielzahl von Verbrauchern Schaden“ zufüge, könne von Verbraucher- oder Berufsverbänden auf Herausgabe des damit erzielten Gewinns in Anspruch genommen werden. Damit, so der Verband, sollen zwar vor allem Wettbewerbsverstöße wie Markenpiraterie, Adressbuchschwindel oder 0190-Telefonbetrug unattraktiv gemacht werden. Allerdings sei zu befürchten, dass der Paragraf im Laufe der Zeit sehr weit ausgelegt werde.

So sei zunächst problematisch, dass grundsätzlich jedes wettbewerbswidrige Verhalten unter den § 9 UWG fallen könnte. Es müsse nur mehrfach vorkommen und mindestens grob fahrlässig verursacht worden sein. „Damit werden nicht nur die wirklich schwarzen Schafe erwischt, sondern auch leichte Verstöße“, gibt der Präsident des Verbandes, Rémi Redley, zu bedenken. Auch die Ausweitung des Anspruchs auf Fälle der groben Fahrlässigkeit sei problematisch, weil der Fahrlässigkeitsbegriff im Wettbewerbsrecht subjektive Momente, also die individuellen Fähigkeiten des Wettbewerbers, weitgehend unbeachtet lasse und an objektive Kriterien anknüpfe. Das heißt, dass schon ein unbemerkter Verstoß gegen eine DIN-, ISO- oder andere wettbewerbsrelevante Vorschrift genügen kann, um mit einem Gewinnabführungsverfahren rechnen zu müssen. „Das trifft gerade junge Existenzgründer oder Branchenneulinge, die noch nicht alle Wettbewerbsklauseln kennen. Sie werden ganz schnell in Konflikt mit der geplanten Vorschrift kommen“, so der Verbandschef. Damit werde jungen Startern nur wieder ein weiterer Bürokratie-Stein in den Weg gelegt.

Faktisch stehe mit dem neuen § 9 jedes markt- und werberelevante Verhalten unter dem Damoklesschwert eines teuren Zivilprozesses. Denn nur dort könne dann verbindlich geklärt werden, ob der Gewinnabschöpfungsanspruch bestehe. Bedenklich sei dies nicht nur wegen der damit verbundenen hohen Kosten. „Da in einem derartigen Verfahren auch der einzuziehende Gewinn festgestellt wird, bietet sich je nach Konstellation für die Konkurrenz die legale Möglichkeit, über die Prozessakten hochvertrauliche Unterlagen einzusehen“, befürchtet Redley. Ein derartiger Verlust an Schutz von Geschäftsgeheimnissen sei nicht jedem ‚Übeltäter’ zumutbar.

Da der Staat, so der Gesetzentwurf, schließlich auch Empfänger des abgeschöpften Gewinns sein werde, sei es sinnvoll, den UWG-Paragraphen als strafrechtliche Vorschrift umzugestalten und auf vorsätzliche Wettbewerbsverstöße oder besonders verwerfliche Verstöße zu begrenzen. Da dann Polizei und Staatsanwaltschaften zuständig wären, würde eine ausufernde Auslegung der Vorschrift vermieden, der Geheimschutz gewahrt und nur gravierende Verstöße ernsthaft verfolgt werden. Mit der Einstufung als Straftat würde zugleich der Unrechtsgehalt der krassen Fälle stärker betont und damit mehr Abschreckung geschaffen. Denn, so Redley, dass „Adressbuchschwindel, 0190-Nummernbetrug oder Markenpiraterie hart bestraft gehören, ist ja unstreitig“.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Deutscher Unternehmensberater e.V. (BDU) Zitelmannstr. 22, 53113 Bonn Telefon: 0228/9161-0, Telefax: 0228/9161-26

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