Pressemitteilung | (vzbv) Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

UWG-Reform: Gut gemeint - zu kurz gesprungen / Geplante Gewinnabschöpfung kaum praktikabel / Verbraucher sollen trotz Irreführung weiterhin an Verträge gebunden sein

(Berlin) - Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Vorschläge von Bundesjustizministerin Zypries für eine Reform des Wettbewerbsrechts als überfällige Korrektur bezeichnet, sich jedoch enttäuscht über gravierende Lücken geäußert. „Die Reformvorschläge sind gut gemeint, aber zu kurz gesprungen,“ sagte vzbv-Vorstand Prof. Dr. Edda Müller. Als Beispiel nannte sie das Fehlen eines Vertragsauflösungsrechts für Verbraucher und die kaum praktikable Möglichkeit zur Abschöpfung von Unrechtsgewinnen. Auch ein Schadensersatzanspruch für Verbraucher fehlt. Der vzbv forderte, Verbrauchern künftig auch das Recht zu geben, Verträge zu kündigen, die auf Täuschung basieren. „Es ist den Verbrauchern nicht zu vermitteln, dass sie an Verträge gebunden sein sollen, die eindeutig auf Missbrauch beruhen“, so Edda Müller.

Müller äußerte sich enttäuscht, dass bei der Reform des Gesetzes über unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Druck der Wirtschaftsverbände eine Reihe verbraucherfreundlicher Regelungen erheblich eingeschränkt wurden. So seien die Interessen der Verbraucher weiterhin nicht gleichrangig mit den Interessen der Unternehmen in dem Gesetzesentwurf verankert. Die Regelung zur Abschöpfung von Unrechtsgewinnen sei unpraktikabel. Der vzbv fordert seit langem, dass sich Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht nicht länger lohnen dürfen. Bislang konnten Verbraucherverbände zwar auf Unterlassung klagen. Die Gewinne, die ein Unternehmen jedoch mit irreführender Werbung und falschen Versprechen gemacht hatte, konnte es behalten.

Zwar sollen derartige Unrechtsgewinne nach den Vorstellungen von Bundesjustizministerin Zypries künftig abgeschöpft werden können. Die geplante Gewinnabschöpfung sei jedoch an so viele Bedingungen geknüpft und so eingeschränkt, dass die Auswirkungen in der Praxis begrenzt seien. Beispiel: Durch zu gering befüllte Verpackungen werden die deutschen Verbraucher jährlich um rund eine Milliarde Euro gebracht. Eine Abschöpfung der damit zu Unrecht erzielten Gewinne dürfte auch nach den Reformplänen von Ministerin Zypries an Beweisschwierigkeiten scheitern. „Es interessiert nicht, ob ein Unternehmen die Liter-Flasche Wein vorsätzlich und grob fahrlässig mit 800 Millilitern füllt - was zählt ist die Tatsache, dass die Verbraucher hier Tag für Tag draufzahlen“, so Edda Müller. Eine tatsächlich wirksame Abschreckung durch die Möglichkeit der Einführung kollektiver Ersatzansprüche nach dem amerikanischen Vorbild der „punitive damages“ wird nicht einmal angesprochen.

Bei der Verwendung der eingezogenen Gewinne forderte der vzbv, diese Mittel für die unabhängige Verbraucherinformation und Verbraucherberatung zu verwenden. „Es kann nicht angehen, dass dieses Geld im allgemeinen Staatssäckel verschwindet“, sagte vzbv-Vorstand Edda Müller.

Als nicht nachvollziehbar bezeichnete der vzbv auch die Ablehnung eines allgemeinen Vertragsauflösungsrechts für Verbraucher. Im Endeffekt werde damit der unlauter Werbende weiterhin besser geschützt als der geprellte Verbraucher. Die bestehenden Möglichkeiten zur Vertragsauflösung im Zivilrecht seien lückenhaft und ungeeignet, die Probleme der Verbraucher zu lösen.

Positiv bewertete der vzbv die angekündigte Aufhebung der Beschränkungen bei Schlussverkäufen und Sonderaktionen. Die geplante Regelung zum Verbot von Werbung mit Sonderangeboten, die dann nicht vorrätig sind, sei aber ebenfalls untauglich. Notwendig sei ein klare Frist von mindestens drei Tagen, in denen die beworbenen Produkte dann auch vorrätig sein müssen. Bei Verstößen müssten die Verbraucher einen Anspruch auf einen Einkaufsgutschein haben.

In diesen Fällen sind Verbraucher trotz Irreführung auch künftig an den Vertrag gebunden:

- irreführende Anzeigenwerbung für Schlankheitsprodukte oder Nahrungsergänzungsmittel: Die Umworbenen werden von der werbenden ausländischen Firma darauf hingewiesen, bei dem angegebenen deutschen Unternehmen zu bestellen, dem die Werbung nicht bekannt ist;
- unlautere Gewinnspielwerbung eines ausländischen Veranstalters mit der Aufforderung, Produkte bei einer deutschen Firma zu bestellen, die diese abwickelt und die Kaufpreisforderungen einzieht.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. - Pressestelle Markgrafenstr. 66 10969 Berlin Telefon: 030/258000 Telefax: 030/25800218

NEWS TEILEN: