Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

Urlaubszeit: Mieter müssen Zugang zur Wohnung regeln und ihren Schlüssel vor Verlust schützen

(Berlin) - Viele Mieter sind während der Sommermonate auf Reisen, weit weg von ihrer Wohnung. "Mieter haben allerdings eine Obhutspflicht", sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des IVD Bundesverbands. "Sie müssen dafür sorgen, dass voraussehbare Schäden in und an der Wohnung vermieden werden - auch dann, wenn sie nicht zu Hause sind." Dazu gehört auch, den Vermieter darüber zu informieren, wer außer dem Mieter über einen Schlüssel zur Wohnung verfügt, damit dieser sich in Notfällen Zutritt zur Wohnung verschaffen kann - beispielsweise bei einem Wasserrohrbruch. Informieren Mieter den Vermieter nicht, müssen sie möglicherweise Schadenersatz leisten, wenn es während der Abwesenheit zu einem Schaden in der Wohnung kommt (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 164/70).

Einen Schlüssel für den Notfall "vorsichtshalber" für sich behalten darf der Vermieter nicht - es sei denn, es ist der ausdrückliche Wunsch des Mieters. "Aber auch dann darf der Vermieter die Wohnung nur in wirklichen Notfällen betreten - er kann nicht einfach behaupten, nach dem Rechten sehen zu wollen", erklärt Schick.

Eine der ersten "Schlüsselfragen" zwischen Mieter und Vermieter stellt sich noch vor dem Einzug in die neue Wohnung: Wie viele Schlüssel muss der Vermieter aushändigen? In der Regel sind es mindestens zwei Schlüssel, die der Mieter jeweils für Wohnungs- und Haustür, Briefkasten, Keller und Boden erhält. "Es kann jedoch sinnvoll sein, dem Mieter mehr Schlüssel zur Verfügung zu stellen", rät Schick. Denn Anspruch auf einen eigenen Schlüssel hat zum einen jeder, der den Mietvertrag mit unterschrieben hat, aber auch Lebenspartner, größere Kinder oder Großeltern, die mit in der Wohnung leben. Viele Mieter brauchen zudem zusätzliche Schlüssel für die Putzfrau oder die Tagesmutter. "Mit zwei Schlüsseln kommen die Wenigsten aus", so Schick. Auch ein alleinstehender Mieter kann zwei Schlüssel verlangen - nämlich um einer Vertrauensperson im Urlaub den Zugang zu ermöglichen (Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Az. 103 C 406/90). "Auf diese Schlüssel hat der Mieter einen Anspruch, der Vermieter kann sie ihm nicht verweigern. Das gilt auch, wenn der Zusatzbedarf erst nach dem Einzug entsteht. "Die Kosten für nachträgliche angefertigte Schlüssel trägt aber der Mieter", so Schick.

Die Frage, ob Mieter Haus- oder Wohnungsschlüssel ohne Erlaubnis des Vermieters selber nachmachen lassen dürfen, ist gerichtlich nicht eindeutig geklärt: "Am besten ist es daher, wenn Mieter ihren Vermieter darüber informieren, wenn sie Nachschlüssel anfertigen lassen und für wen diese gedacht sind", so Ulrich Löhlein, Leiter des Servicecenter Hausverwaltung im IVD. Immer öfter müssen sich Mieter ohnehin zwangsläufig an den Vermieter wenden, wenn sie weitere Schlüssel brauchen: Mittlerweile haben viele Häuser eine moderne Schließanlage. "Wer hierfür einen Schlüssel nachmachen lassen will, der braucht einen Berechtigungsschein - und den hat nur der Vermieter", so Löhlein.

Wer den Schlüssel verliert, haftet

Der Mieter muss auf alle seine Schlüssel gut acht geben: Zieht er aus, ist er dazu verpflichtet, dem Vermieter alle Schlüssel zurückzugeben - auch diejenigen, die er auf eigene Kosten hat nachmachen lassen. Kann er dies nicht, haftet er bei Verschulden für den Verlust. "Wenn dann noch die Möglichkeit besteht, dass jemand mit dem verlorenen oder auch gestohlenen Schlüssel sich unberechtigt Zutritt verschafft, kann der Vermieter das Haustürschloss auswechseln lassen und von dem Mieter, der den Schlüssel verloren hat, Schadenersatz verlangen", erläutert Schick. "Das kann für den Mieter sehr teuer werden - insbesondere wenn eine völlig neue Schließanlage installiert werden muss", sagt er. Allerdings muss der Vermieter den Mieter dann schon bei Übergabe der Schlüssel darauf hinweisen, dass es ihn teuer zu stehen kommt, wenn durch seine Schuld die Schließanlage ausgetauscht werden muss. Andernfalls trifft ihn möglicherweise ein Mitverschulden. Zudem zahlt auch die Hausratversicherung eines Mieters nicht, wenn mit einem schuldhaft verlorenen Schlüssel Haushaltsgegenstände gestohlen werden.

Der Mieter muss zwar nur zahlen, wenn ihn Schuld am Verlust trifft. Aber die Gerichte urteilen hier sehr streng: Wer die Handtasche samt Schlüssel im Auto liegen lässt, muss für den Schlüsselverlust haften, wenn sein Wagen aufgebrochen wird. Dagegen haftet er nicht, wenn ihm die Handtasche samt Schlüssel auf der Straße gewaltsam entrissen wurde. Eine Klausel in einem vorformulierten Mietvertrag, wonach der Mieter auch ohne Schuld die Folgekosten zu tragen hat, ist unwirksam (LG Berlin Az.: 64 S 551/99).

Der Mieter muss auch nicht haften, wenn der Schlüssel zum Beispiel bei einer Bootspartie ins Wasser gefallen und damit unerreichbar ist, also keine Gefahr besteht, dass jemand den Schlüssel unberechtigt benutzt. Das Gleiche gilt, wenn nichts auf den Eigentümer des Schlüssels hinweist und der Finder mit ihm nichts anfangen kann. "Allerdings kommt ein Mieter in einem Rechtsstreit nicht weit mit der bloßen Behauptung, der Schlüssel sei in einen See gefallen", berichtet Löhlein. "Er muss vielmehr beweisen, wie und wo der Schlüssel verloren gegangen ist", so Löhlein weiter mit Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Münster (Az 10 S 63/89). In der Regel kann sich der Mieter auch nicht damit herausreden, dass der Schlüssel schon seit mehreren Jahren verloren ist und ihn seither niemand missbraucht hat (Amtsgericht Münster, Az. 48 C 2430/02).

Tipps zu Schlüsselfragen

Alle Schlüssel zurückgeben. Beim Auszug müssen Mieter alle Schlüssel zurückgeben, auch diejenigen, die sie auf eigene Kosten nachgemacht haben.

Verlust melden. Mieter sollten dem Vermieter sofort Bescheid sagen, wenn sie einen Schlüssel verloren haben. Manche Haftpflichtversicherer übernehmen die Kosten, wenn der Vermieter Geld für einen Schlosswechsel verlangt. Verschwinden Schlüssel bei einem Einbruch oder bei einem Raub, zahlt die Hausratversicherung das Auswechseln der Schlösser.

Haftung bedenken. Mieter müssen für neue Schlösser zahlen, wenn sie am Verlust eines Schlüssels schuld sind, ihn zum Beispiel verlegt haben. Ist er so verloren gegangen, dass ihn niemand missbrauchen kann - weil er zum Beispiel in einen tiefen Gulli gefallen ist - brauchen sie das nicht. Sie müssen aber beweisen können, dass der Missbrauch ausgeschlossen ist.

Schlüssel für Notfälle. Mieter, die im Urlaub sind, sollten ihrem Vermieter Bescheid geben, wer über die Schlüssel verfügt. Der Vermieter selbst darf keinen Zweitschlüssel behalten, muss aber im Notfall in die Wohnung können.

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 275726-0, Telefax: (030) 275726-49

NEWS TEILEN: