Pressemitteilung | ADAC e.V. - Allgemeiner Deutscher Automobil-Club

Urteil / Grob fahrlässig heißt unentschuldbar

(München) - Versicherungskonzerne versuchen nicht selten, sich im Kaskobereich von der Leistungspflicht zu befreien, indem sie dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit unterstellen. Dagegen kann man sich erfolgreich wehren. Der ADAC weist auf ein Urteil des Landgerichts Trier (AZ: 6 O 190/98) hin, in dem ein Autofahrer, dessen Versicherung einen Rotlichtverstoß als grob fahrlässig bewertet hatte, von diesem Vorwurf freigesprochen wurde.

In dem konkreten Fall, der in der ADAC-Rechtszeitschrift Deutsches Autorecht (DAR 1999, S. 319) ausführlich geschildert wird, war der betroffene Autofahrer bei Rot in die Kreuzung eingefahren und dort mit einem anderen Fahrzeug kollidiert. Als er in der Folge seinen eigenen Fahrzeugschaden bei seiner Kaskoversicherung geltend machen wollte, wurde ihm der Versicherungsschutz mit dem Hinweis auf sein grob fahrlässiges Verhalten verweigert. Im Prozess konnte der Autofahrer jedoch glaubhaft machen, dass durch die tief stehende Sonne die Lichtsignalanlage so angestrahlt wurde, dass für ihn der Eindruck entstand, als würde das grüne Licht heller leuchten als das rote. Diese Täuschung könne man ihm - so das Gericht - nicht als grobe Fahrlässigkeit anrechnen. Bei grober Fahrlässigkeit hätte auch ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten vorliegen müssen.

Der ADAC begrüßt dieses Urteil, weil es für den Autofahrer den Versicherungsschutz durch die Kaskoversicherung stärkt. Den Versicherungen zu erlauben, bereits einfache Fahrfehler als grob fahrlässig einzustufen, würde sie in den meisten Fällen von ihrer Zahlungspflicht befreien.

Quelle und Kontaktadresse:
ADAC

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