Pressemitteilung | Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM) - Hauptgeschäftsstelle

VG Köln kippt schnelle Bereitstellung von Teilnehmeranschlussleitungen / VATM erwartet Nachteile für die Kunden im TK-Markt

(Köln) - Mit seiner Entscheidung vom 12. November hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln nun auch die Vorgaben der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) vom vergangenen Juli gekippt, die eine höhere Qualität und schnellere Bereitstellung von Telefonanschlüssen durch die Deutsche Telekom AG (DTAG) ermöglichen sollten. Die Wettbewerber der DTAG hatten vor dem Regulierer Beschwerde darüber geführt, dass die DTAG ihre eigenen Endkunden in der Regel schneller bedient als die Anschlusskunden der Wettbewerber. Dies sollte der Beschluss der Regulierungsbehörde korrigieren und sah für Verzögerungen Vertragsstrafen für die Telekom vor. Das VG Köln hat nun in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, gegen das jederzeit Rechtsmittel möglich sind, vorläufig festgestellt, dass der Bescheid des Regulierers überwiegend rechtswidrig sei. Es fehle an Feststellungen, ob die Deutsche Telekom ihre Wettbewerber bei der Bereitstellung von Teilnehmeranschlüssen benachteiligt und sich selbst bessere Bedingungen einräumt. Dies bedeutet, dass die DTAG bis zum Abschluss des Eilverfahrens nicht dazu verpflichtet werden kann, die Dienste besser und schneller zur Verfügung zu stellen, so, wie die Kunden und die Wettbewerber es wünschen und für erforderlich halten.

Die beiden aktuellen vorangegangenen Eilverfahren des Verwaltungsgerichts Köln führen zum gleichen unerfreulichen Ergebnis: Vor wenigen Wochen hatte das Verwaltungsgericht bereits entschieden, dass die DTAG vorläufig auch Mietleitungen nicht schneller zur Verfügung stellen muss, was insbesondere mittelständische Unternehmen trifft. Ein dritter Beschluss betrifft die fast vierzig Millionen Kunden, die noch keine Breitband-Flatrate für den Internet-Zugang nutzen. Im Beschluss vom 10. Oktober dieses Jahres hatte das VG ebenfalls in einem vorläufigen Verfahren die Anordnung der Regulierungsbehörde ausgesetzt, wonach die DTAG verpflichtet werden sollte, eine Flatrate auch für den schmalbandigen „Normal-Telefonanschluss“ als Vorleistung den Wettbewerbsunternehmen zur Verfügung zu stellen. Auch in diesem Fall lautete die Begründung: Leistungen, die die DTAG ihren Kunden nicht anbietet und intern nicht erbringt, braucht sie auch den Wettbewerbern als Vorleistung nicht anzubieten, selbst wenn dies für neue, technisch innovative Dienstleistungen Voraussetzung ist.

„Diese Reihe von Beschlüssen verstößt gegen den Geist des Telekommunikationsgesetzes und damit auch gegen die Interessen der Verbraucher. Neue innovative Dienstleistungen, die häufig nicht ohne technische Vorleistungen des Ex-Monopolisten angeboten werden können, da er allein über ein flächendeckendes Netz verfügt, blieben damit auf der Strecke“, so Jürgen Grützner, Geschäftsführer des Verbandes der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V. (VATM).

Gegen die neueste Entscheidung wird die Regulierungsbehörde wie in den vorangegangenen Fällen voraussichtlich Rechtsmittel einlegen und versuchen, vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster eine für Verbraucher und Wettbewerber günstigere Entscheidung herbeizuführen. Grützner: „Wir sind sicher, dass die Richter des OVG die Tragweite dieses Eilverfahrens erkennen und die Entscheidung des VG Köln korrigieren werden.“ Das TKG sieht den Regulierer in der Rolle des Schiedsrichters, der die Spielregeln zwischen dem Ex-Monopolisten auf der einen und den Wettbewerbern und Kunden auf der anderen Seite festlegen und durchsetzen soll. Es geht nicht um eine Interessenabwägung zwischen Staat und Telekom, sondern zwischen einem marktbeherrschenden Unternehmen sowie Wettbewerbern und Kunden. Wären die Anordnungen der RegTP künftig nicht mehr sofort vollziehbar oder müssten sie in jahrelangen Verwaltungsgerichtsverfahren durchgesetzt werden, dann hätte man dem Schiedsrichter die gelbe Karte, die rote und seine Pfeife genommen.

Der VATM weist darauf hin, dass es sich bei den Beschlüssen um einstweilige Regelungen handelt, gegen die die Parteien befugt sind, Rechtsmittel einzulegen.

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