Pressemitteilung | Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB)

Valentinstag: Gemeinsame Zukunft? gemeinsames Konto?

(Berlin) - ...und der Himmel hängt voller Geigen! Heute ist Valentinstag und Anlass für viele Paare, ihre Liebe zu beschwören. Mit Blumen, Candlelight-Dinner, vielleicht sogar mit einem gemeinsamen Konto?

Aber Vorsicht! Auch hier gilt: Drum prüfe, wer sich ewig bindet. Paare sollten sich bewusst sein, dass sie für ein Gemeinschaftskonto auch gesamtschuldnerisch haften - unabhängig davon, ob es sich um ein so genanntes Und- oder ein Oder-Konto handelt. Eine Bank kann jeden Kontoinhaber in voller Höhe zum Ausgleich einer Verbindlichkeit (z. B. aus einer Kontoüberziehung) in Anspruch nehmen.

Das klassische Gemeinschaftskonto ist das so genannte Oder-Konto, bei dem jeder Kontoinhaber grundsätzlich allein über das Konto verfügen kann (dies ist bei einem Und-Konto anders, hier bedarf jede Verfügung eines Kontoinhabers der Zustimmung des anderen).Das Oder-Konto ist für den Alltag besser geeignet als ein Und-Konto, denn hier kann jeder unabhängig vom anderem beispielsweise Geld überweisen oder Geld abheben. Kreditverträge zu Lasten des Gemeinschaftskontos kann jedoch ein Kontoinhaber nicht alleine abschließen.

Bei einem Gemeinschaftskonto sollte bedacht werden: Trennt sich ein Paar, kann auch jeder Partner weiter alleine über das Konto verfügen und z. B. ein Guthaben auch komplett abheben. Man sollte sich deshalb genau überlegen, ob das Vertrauen groß genug ist, um ein gemeinsames Konto zu führen.

Allerdings: Es gibt auch eine Notbremse. Jeder Kontoinhaber kann jederzeit - mit sofortiger Wirkung für die Zukunft - die Einzelverfügungsbefugnis des Partners widerrufen. Ab dann kann nur gemeinsam über das Konto verfügt werden. Wenn es dann nicht schon zu spät ist...

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB) Pressestelle Burgstr. 28, 10178 Berlin Telefon: (030) 16630, Fax: (030) 16631399

(dw)

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