Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD West der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

Verfassungsrechtliches Gutachten stellt Gesetzentwurf zur Maklerprovision in Frage - IVD fordert echtes Bestellerprinzip

(Köln) - Bedeutende verfassungsrechtliche Probleme beim Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums (BMJV) zum sogenannten "Bestellerprinzip" im Wohnungsvermittlungsgesetz sieht der Mainzer Staatsrechtslehrer Prof. Dr. Friedhelm Hufen. Die vorgeschlagene Regelung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit dar und betreffe mit den Maklern einseitig eine Gruppe, die für die Missstände der Wohnungsbaupolitik nicht verantwortlich sei. Prof. Hufen empfiehlt dem BMJV sowie dem Bundestag und seinem Rechtsausschuss, diesen Bedenken nachzugehen und zu einer verfassungskonformen Lösung zu gelangen. Ansonsten würden langwierige Rechtsstreitigkeiten drohen. Dies geht aus einem vom Immobilienverband IVD in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Beurteilung des Gesetzentwurfs hervor.

Der Makler soll gemäß dem Gesetzentwurf vom Wohnungssuchenden nur dann die Zahlung eines Entgelts verlangen dürfen, wenn er in Textform einen Suchauftrag erhalten und der Vermittler nur zu diesem Zweck den Auftrag zum Angebot einer Wohnung im Sinne des § 6 Abs. 1 WoVermRG vom Vermieter eingeholt hat. Somit verwirklicht der vorliegende Entwurf laut Gutachten gerade nicht das Bestellerprinzip, da Wohnungssuchende nur noch in zu vernachlässigenden Sonderfällen als "Besteller" auftreten können. Problematisch ist insbesondere die Begrenzung des Entgelts auf Fälle, in denen der Wohnungsvermittler ausschließlich wegen des Suchauftrags vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag einholt, die Wohnung zu vermitteln. Damit tritt eine doppelte Beschränkung ein: Der Vermittler kann zum einen kein Entgelt verlangen, wenn er eine ihm bereits bekannte Wohnung benennt. Zum anderen kann selbst die aufgrund des Suchauftrags ermittelte Wohnung auch bei künftigen "Bestellern" nicht mehr zu einer Provision führen, wenn der Mietvertrag nicht im "ersten Anlauf" zustande kommt. Die Wohnung ist dem Vermittler dann bereits bekannt. Ergebnissen einer Umfrage des IVD bei seinen Mitgliedern zufolge, werden rund acht bis neun Wohnungen besichtigt, bis es zur Mietvertragsunterzeichnung kommt.

Laut Gutachten stellt die vorgeschlagene Regelung außerdem einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit dar, da die Forderung nach einem Entgelt für die Vermittlung und den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrags über Wohnräume verboten wird. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Art Preisbindung oder Gebührenbegrenzung, sondern um ein nahezu ausnahmsloses Entgelt- und damit Vertragsabschließungsverbot. Einem Vermittlungsvertrag ohne Entgeltvereinbarung fehlt ein identitätsprägendes und grund-rechtsgeschütztes Merkmal, bemerkt Prof. Hufen in seinem Gutachten. Damit nehme das Verbot der Tätigkeit die Definition des Berufs. Dem IVD drängt sich der Eindruck auf, dass der Gesetzgeber offenbar nicht nur die Beschränkung der Honorare, sondern die Verdrängung von Immobilienmaklern aus dem Wohnungsvermietungsmarkt beabsichtigt. Damit erfasst der Gesetzentwurf einseitig eine Gruppe, die weder für die Missstände auf den Wohnungsmärkten in Ballungsgebieten und für die Kosten auf Seiten der Wohnungssuchenden verantwortlich ist, noch eine besondere Nähe zu einer öffentlichen Aufgabe oder eine Garantenstellung für den Schutz bestimmter Verbraucher aufweist. "Die Immobilienmakler werden für ein soziales Ziel des Gesetzgebers in Anspruch genommen und ihnen wird ohne jeden Ausgleich ein Sonderopfer zugemutet", kommentiert Hufen.

Gemäß Gutachten kommt hinzu, dass der Entwurf einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Vertragsfreiheit der vermeintlich geschützten Wohnungssuchenden enthält. Mietsuchende können keinen Vermittlungsvertrag darüber schließen, dass ihnen der Makler zeitgleich mehrere vorhandene Wohnungen aus seinem "Bestand" anbietet.

Der IVD hält den Gesetzentwurf für systemfremd und befürchtet langwierige Rechtsunsicherheiten. Der Verband fordert die Bundesregierung daher auf, ein echtes "Bestellerprinzip" zu schaffen und dieses zusammen mit dem Sach- und Fachkundenachweis für Immobilienmakler und Verwalter zu koppeln und in ein Gesetz zu fassen. Die Einführung klarer Qualitätsstandards für Makler und Verwalter, ohne die es keine Tätigkeitserlaubnis geben sollte, wäre effektiver Verbraucherschutz.

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland IVD West der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Pressestelle Von-Werth-Str. 57, 50670 Köln Telefon: (0221) 951497-0, Fax: (0221) 951497-9

(sy)

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