Pressemitteilung | Eurojuris Deutschland e.V.

Verjährung / Am 31.12.2004 läuft die erste Periode der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren ab / Es können auch Altforderungen betroffen sein

(Aschaffenburg) - Seit der Schuldrechtsreform 2002, gilt in Deutschland eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren statt der bisherigen 30 Jahre. Daher sollten Gläubiger zum Ende des Jahres 2004 einen genauen Überblick über ihren Forderungsbestand und den Verjährungseintritt haben. Die bisher neben der regelmäßigen Verjährungsfrist geltenden Sonderfirsten von zwei und vier Jahren, sind abgeschafft.

Nach neuem und altem Recht beginnt die Verjährung z.B. von Kaufpreisansprüchen, Lieferansprüchen, Erfüllungsansprüchen aus Werkvertrag, Darlehensansprüche, Ansprüche auf Zahlung der Miete aber auch Ansprüche auf eine ordnungsgemäße Rechnung und Schadensersatzansprüche am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Besondere Schwierigkeiten ergeben sich aus den „Altbeständen“ an Forderungen. Für Forderungen, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, gelten hinsichtlich der Verjährung Übergangsvorschriften. Nach diesen Übergangsregelungen ist die Dreijahresfrist auch dann maßgeblich, wenn für den betreffenden Anspruch bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform eine längere Verjährungsfrist gegolten hatte. Weil die neue Dreijahresfrist in diesem Fall am 01.01.2002 zu laufen begann, kann sie zum ersten Mal mit dem 31.12.2004 ablaufen.

Ansprüche, die nach altem Recht erst nach 30 Jahren verjährten, z.B. der Anspruch auf Lieferung gegen den Verkäufer oder der Anspruch der vereinbarten Ansprüche aus einem Werkvertrag, verjähren trotz ihren Entstehung unter altem Recht am 31.12.2004.

Der Verjährungseintritt und damit der Verlust der Durchsetzbarkeit der Forderung, kann verhindert werden. Ansprüche, deren Verjährung droht, müssen vor dem Stichtag in der Regel gerichtlich geltend gemacht werden; eine bloße schriftliche Mahnung des Schuldners oder eine Aufforderung zur Zahlung genügt nicht. Neben der gerichtlichen Geltendmachung gibt es weitere Möglichkeiten, die drohende Verjährung zu verhindern.

Quelle und Kontaktadresse:
Eurojuris Deutschland e.V. Dalbergstr. 5, 63739 Aschaffenburg Telefon: 06021/441667, Telefax: 06021/441614

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