Pressemitteilung | (vnw) Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.

Vermieter darf Mieter statt Parabolantenne auf Internetfernsehen verweisen - Trendwende in der Rechtsprechung

(Hamburg) - Abdul Y. ist türkischer Staatsbürger, wohnt und arbeitet seit einigen Monaten in Deutschland. Neben den türkischen Tageszeitungen möchte er sich auch über das Fernsehen über das Geschehen in der Türkei informieren. Dazu möchte er eine Parabolantenne an seiner Hauswand montieren, um die entsprechenden Programme empfangen zu können. Sein Kabelanschluss bietet im dazu nur wenige heimatsprachliche Sender, die ihn seiner Auffassung nach nicht ausreichend informieren. Sein Vermieter lehnt den Wunsch ab und begründet dies damit, Abdul Y. könnte sein Informations-bedürfnis auch über das Internet und internettaugliche Fernseher befriedigen. Immer mehr deutsche Gerichte schließen sich dieser Auffassung an. Darauf weist der Verband norddeutscher Woh-nungsunternehmen hin.

Der Streit um die Parabolantennen zwischen ausländischen Mietern und Vermietern ist so alt wie die Technik selbst. Seit Beginn der 1990er Jahre haben sich unzählige deutsche Gerichte mit der Materie beschäftigt. Die "Mütter aller Urteile" aus den Jahren 1992 und 1993 (OLG Frankfurt, Az: 20 REMiet 1/91 und OLG Karlsruhe, Az: 3 REMiet 2/93) legten den Grundstein für eine unabsehba-re Rechtsprechung. Botschaft: Der ausländische Mieter darf eine Parabolantenne anbringen, wenn das Breitbandkabelnetz nicht genügend Fremdsprachenprogramme in seiner Heimatsprache für ihn bereithält. Vermieter mussten die zumeist hässlichen Parabolantennen an Hauswänden, Balkonen, Innenhöfen und anderen Standorten dulden. Durch den Einzug des Internetfernsehens in die Wohnungen kann der Mieter zu jeder Tages- und Nachtzeit über das Internet beliebig viele Pro-gramme weltweit in seiner Heimatsprache abrufen. Dieser technischen Entwicklung folgt jetzt die deutsche Rechtsprechung.

VNW-Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß:

"Wir beobachten eine Trendwende in der Rechtsprechung. Die Gerichte geben dem Vermieter recht, der Mieter kann sein Informationsbedürfnis mühelos über das Internet bzw. internettaugliche Fernseher befriedigen. So z.B. das AG Frankfurt (Az: 33 C 3540/07, 33 C 3540/07-31); oder das LG Wuppertal (Az: 9 S 28/11). Die Gerichte argumentieren damit, dass dem Mieter die Bedienung derartiger Fernseher und Techniken zumutbar sei und technische Kenntnisse auch für den An-schluss und Betrieb einer Parabolantennen erforderlich seien. Da die Übertragungstechnik im Laufe der Jahre auch immer besser geworden sei, sei auch hier mittlerweile kein Unterschied zur Parabo-lantennentechnik mehr sichtbar. Wir begrüßen den neuen Akzent der Rechtsprechung. In 10 Jahren werden hoffentlich alle Parabolantennen von den Hauswänden verschwunden sein. Dem Eigentumsgrundrecht des Vermieters wird Rechnung getragen. Der Mieter kann sich ausreichend informieren. Ein seit über 20 Jahren schwelender Unruheherd zwischen Vermieter und Mieter wird dadurch gelöscht."

Bundesweit empfangen von 38 Millionen Haushalten gegenwärtig ca. 17 Millionen Fernsehen über Breitbandkabel, 18 Millionen über Satellit, 2 Millionen über DVB-T und schon 1,3 Millionen Haushalte über das Internet. Im Jahr 2012 verfügten 79 Prozent der privaten Haushalte über einen In-ternetzugang. Darüber hinaus verfügten 65 Prozent dieser Haushalte über einen mobilen Computer.

Der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. vertritt 314 Wohnungsgenossenschaften und -gesellschaften (Hamburg: 90, Mecklenburg-Vorpommern: 153 und Schleswig-Holstein: 71). In ihren 725.000 Wohnungen (Hamburg: 284.000, Mecklenburg-Vorpommern: 276.000 und Schles-wig-Holstein: 165.000) leben rund 1,4 Millionen Menschen.

Quelle und Kontaktadresse:
vnw Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. Dr. Peter Hitpaß, Pressesprecher Tangstedter Landstr. 83, 22415 Hamburg Telefon: (040) 520110, Fax: (040) 52011201

(cl)

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