Pressemitteilung | Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) - Bundesgeschäftsstelle

Versorgungsverträge zwischen Pflegeheimen und Apotheken / bpa stellt Mustervertrag gemäß Paragraph 12a Apothekengesetz vor

(Berlin) – Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) hat seinen Entwurf eines Mustervertrages gemäß Paragraph 12a Apothekengesetz vorgestellt.

Nach Verkündung der Neufassung des Apothekengesetzes am 27.08.2002 sind die Inhaber von öffentlichen Apotheken verpflichtet, mit dem Träger von Heimen schriftliche Verträge zur Versorgung der Bewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten abzuschließen. Ziel der Regelung des Paragraph 12a Apothekengesetz, die erst ein Jahr nach Verkündung in Kraft tritt, ist es, die Arzneimittelsicherheit in Heimen zu erhöhen, wobei jedoch keine Verpflichtung des Heimträgers zum Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht. Zu ihrer Rechtswirksamkeit bedürfen die Verträge der Genehmigung der auf Landesebene für das Apothekengesetz zuständigen Behörden. Zivilrechtlich treten die Verträge erst mit Genehmigungserteilung in Kraft, frühestens zum 28.08.2003.

"Nachdem in den letzten Wochen unter den Apothekern ein offener Wettbewerb um den Abschluss von Versorgungsverträgen entbrannt ist und vermehrt Heimträger zum Vertragsabschluß aufgefordert worden sind, hat sich der bpa entschlossen, seinen Mitgliedseinrichtungen ein eigenes Vertragsmuster zur Verfügung zu stellen", erklärt bpa-Geschäftsführer Herbert Mauel. "Dabei dürfen die abzuschließenden Verträge die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht einschränken und auch keine Ausschließlichkeitsbindung zu Gunsten einer Apotheke enthalten".

"Im Gegensatz zu den Musterverträgen der Interessenvertretungen der Apotheker sind in der bpa-Arbeitshilfe die Interessen der Einrichtungsbetreiber und Apotheker jeweils angemessen berücksichtigt. Die Pflegeeinrichtung kann einen solchen Vertrag nutzen, um die Medikamentensicherheit intern zu erhöhen und geeignete Nachweise zu erlangen, die gegenüber der Heimaufsicht und dem MDK als Beleg für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten dienen können. Darüber hinaus kann die einrichtungsinterne Beratung durch den Apotheker, zum Beispiel in Fragen der Medikamentenaufbewahrung, durchaus von Vorteil sein", so Mauel.

Interessierte Einrichtungen haben die Möglichkeit, den Mustervertrag kostenlos bei den bpa-Landesgeschäftsstellen anzufordern.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.(bpa), Bundesgeschäftsstelle Hannoversche Str. 19, 10115 Berlin Telefon: 030/308 788 60, Telefax: 030/308 788 89

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