Pressemitteilung | Bund der Versicherten e.V. (BdV)

Welche Versicherungen gehören in die Schultüte? / Richtiger Versicherungsschutz für ABC-Schützen

(Henstedt-Ulzburg) - Nach den Sommerferien machen sich viele ABC-Schützen das erste Mal auf den Weg zur Schule und die Angst der Eltern steigt. Was ist, wenn mein Kind auf dem Schulweg einen Unfall erleidet oder einen Unfall verursacht? Wer kommt für den Schaden auf? Thorsten Rudnik, Vorstandsmitglied beim Bund der Versicherten (BdV): "Versicherungsvermittler wittern hier schnell ein gutes Geschäft mit besorgten Eltern. Die sollten aber keinen unnötigen Schutz in die Schultüte tun, sondern sich auf die wichtigen Policen konzentrieren."

Bei Unfällen in der Schule sowie auf dem Schulweg und auf dem Heimweg nach Hause sind Kinder zum Beispiel durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Im Ernstfall sind die Versicherungssummen aber viel zu gering. Damit die Kinder rund um die Uhr - also auch in der Freizeit - ausreichend abgesichert sind, sollten Eltern mit einer privaten Unfallversicherung vorsorgen. Rudnik: "Eine ausreichende Unfallpolice für Kinder ist schon ab 90 Euro im Jahr zu haben." Die Grundversicherungssumme bei Invalidität sollte mindestens 200.000 Euro betragen. Darüber hinaus sollten Eltern eine Progression von 225 bis 300 Prozent vereinbaren. Dadurch steigt die Versicherungsleistung bei höheren Invaliditätsgraden stufenweise an. Empfehlenswert ist zudem, eine kleine Todesfallsumme in den Vertrag zu integrieren.

"Abzuraten ist dagegen von einer Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr. Denn eine "Versicherung zum Nulltarif" gibt es nicht. Am Ende zahlt der Versicherer nur im Beitrag einkalkulierte Sparanteile zurück und das mit schlechter Verzinsung." so Rudnik. Als Alternative zur privaten Unfallversicherung kann dagegen eine Kinderinvaliditätsversicherung in Frage kommen. Sie leistet nicht nur nach einem Unfall, sondern auch bei Invalidität durch Krankheit.

Verursacht der Schulanfänger selbst einen Verkehrsunfall, etwa weil er unachtsam über die Straße gelaufen ist, kann er für den Schaden gar nicht verantwortlich gemacht werden. Denn Kinder sind bis zu ihrem vollendeten 7. Lebensjahr nicht deliktfähig. Im Straßenverkehr erhöht sich die Altersgrenze sogar auf das 10. Lebensjahr. Thorsten Rudnik: "Eltern sollten Forderungen des Unfallgegners daher nicht nachgeben, sondern ihren Privathaftpflichtversicherer einschalten. Der prüft die Haftungsfrage und wehrt unberechtigte Ansprüche notfalls vor Gericht ab."

Der Geschädigte bleibt in solchen Fällen dann allerdings auf seinem Schaden sitzen. Wollen Eltern das vermeiden, sollten sie darauf achten, dass der Privathaftpflichtversicherer auch bei Schäden durch deliktunfähige Kinder leistet. Die Police kann meist gegen einen Beitragszuschlag um diesen Schutz erweitert werden. Thorsten Rudnik: "Die Leistung ist aber auf einen bestimmten Betrag begrenzt."

Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Versicherten e.V. (BdV) Pressestelle Tiedenkamp 2, 24558 Henstedt-Ulzburg Telefon: (04193) 99040, Telefax: (04193) 94221

(tr)

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