Pressemitteilung |

Wie LKW-Fahrer Übernachtungskosten in der Steuererklärung angeben können

(Berlin) - Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat festgelegt, wie LKW-Fahrer, die in der Schlafkabine ihres Fahrzeugs auf Rastplätzen übernachten, die Kosten ermitteln und steuermindernd angeben können (BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2012).

Bereits im Sommer berichtete der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (NVL), dass LKW-Fahrer die ihnen regelmäßig entstehenden Aufwendungen beispielsweise für Toilette oder Dusche auf Raststätten schätzen können (Urteil des Bundesfinanzhofs. Az. VI R 48/11). Nun wurde vom Bundesfinanzministerium (BMF) ein aufwändigeres Verfahren festgelegt, berichtet NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft.

Als sogenannte Reisenebenkosten können beispielsweise Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen und die Standgebühren auf den Raststätten steuerlich abgesetzt werden. Nach den neuen Festlegungen des BMF muss der LKW-Fahrer alle wiederkehrenden Kosten über einen Zeitraum von drei Monaten dem Finanzamt glaubhaft darlegen. Das bedeutet für die Arbeitnehmer, über diesen Zeitraum möglichst alle Belege zu sammeln oder, falls keine Belege existieren, die Kosten so genau wie möglich tageweise aufzuschreiben, erläutert Rauhöft. Außerdem dürfen eingelöste "Wertbons", die beispielsweise bei Toilettennutzung ausgehändigt werden, nicht angerechnet werden.

Hat der Steuerpflichtige für drei Monate alle Kosten zusammengestellt, wird daraus ein täglicher Durchschnittsbetrag ermittelt. Dieser Wert kann für jeden Übernachtungstag als Reisenebenkosten in der Steuererklärung angesetzt beziehungsweise vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Das Zusammenstellen der Belege über ein Vierteljahr ist nach Auffassung des NVL sehr aufwändig, sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Finanzämter, welche die Zusammenstellungen letztlich auch prüfen müssen. Der Verband hätte einen geschätzten Wert beispielsweise von 5 Euro, wie ihn auch der Bundesfinanzhof für angemessen hält, als praktikable Steuervereinfachung bevorzugt. Die Kraftfahrer sollten den jetzt erforderlichen Aufwand dennoch nicht scheuen, weil sie den ermittelten Wert auch in den kommenden Steuerklärungen ansetzen können, wenn sich an ihrer Arbeit nichts wesentlich ändert.

Quelle und Kontaktadresse:
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) Pressestelle Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin Telefon: (030) 4012925, Telefax: (030) 4013675

(cl)

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