Pressemitteilung |

Wie man als Verbraucher seine Schulden los wird

(Dieburg) - Fast täglich berichtet die Presse über neue Firmenpleiten und dadurch steigende Arbeitslosenzahlen. Über Firmeninsolvenzen wird im Gegensatz zu den Verbraucherinsolvenzen ausführlich berichtet, oft auch im Zusammenhang mit dabei „angelaufenen Rettungsaktionen“.

Der Rettungsanker für den überschuldeten Verbraucher ist die seit dem 1. Januar 1999 eingeführte Verbraucherinsolvenz, die ihm die Möglichkeit bietet seine Schulden los zu werden. Der Weg dahin ist allerdings lang und steinig. Das beginnt oft schon mit monatelangen Wartezeiten für einen Termin bei den überlasteten Schuldnerberatungsstellen.

Diese unerfreuliche Situation machen sich immer mehr unseriöse Firmen, die unter Vorspiegelung einer angeblichen schnellen Hilfeleistung als kommerzielle Schuldenregulierer, einträgliche Geschäfte betreiben zu nutze, warnt der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) . Sie werben - ohne im Besitz einer behördlichen Genehmigung zu sein - mit fachmännischer Hilfe im Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie kassieren zunächst einmal im Voraus ein saftige Gebühr. Auf qualifizierte Beratung hoffen die Kunden dieser selbsternannten Berater jedoch in den meisten Fällen vergebens. Denn die dürfen weder mit juristischem Know how weiterhelfen noch wollen sie die Betroffenen sozial und persönlich betreuen. Statt Hilfestellungen zu geben, wird vielmehr bei den Überschuldeten bloß noch einmal abkassiert."

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. hat den Berliner Rechtsanwalt Dr. Peter Fissenewert von der Kanzlei Seufert Rechtsanwälte Notare, (Rankestr. 34, 10789 Berlin, Telefon: 030-8800970) befragt ob die Schuldnerberatungsstelle oder das Anwaltsbüro für den hilfesuchenden Verbraucher die richtige Anlaufstelle ist.

Neben der insolvenzrechtlichen Firmenberatung nehmen auch die Verbraucherinsolvenzen sowie die Regelinsolvenzen einen immer größeren Raum in der anwaltlichen Beratungspraxis ein. Hintergründe hierfür sind zum einen selbstverständlich die gestiegenen Insolvenzzahlen; zum anderen aber auch die Tatsache, dass immer mehr Insolvenzen auch tatsächliche Sozialfälle der ehemaligen Firmeninhaber zur Folge haben. Nicht zu unterschätzen ist auch die Tatsache, dass die Schuldnerberatungen in aller Regel sowohl personell als auch fachlich nicht ausreichend sind. Dies hat monatelange Wartezeiten und auch fehlerhafte Anträge zur Folge.

Immer unterschätzt werden auch die Möglichkeiten von außergerichtlichen Vergleichen auch nach der Eröffnung des Verfahrens. Dies gibt dem Schuldner die Möglichkeit, die Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren z.T. erheblich abzukürzen, um sodann schuldenfrei "ein neues Leben" zu beginnen. In jedem Fall bedarf der Schuldner einer professionellen Beratung. Bei Abtretungen, laufenden Pfändungen oder anhängigen Prozessen werden erhebliche Fehler gemacht, die sehr viel mehr Geld kosten können als eine professionelle Beratung.

Nachfolgend einige Grundsätze zu den "Privatinsolvenzen": Seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) am 01.01.1999 können nunmehr auch Privatpersonen eine Insolvenz mit dem anschließenden Ziel der Restschuldbefreiung durchführen. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn bereits in der Vergangenheit ein Verfahren durchgeführt oder die Durchführung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Je nachdem, wie die Schulden entstanden sind, ist entweder das Verbraucherinsolvenzverfahren oder das Regelinsolvenzverfahren durchzuführen.

Aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.12.2001 ist eine Verbraucherinsolvenz für Privatpersonen nur möglich, wenn der Schuldner keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (d.h. die Verbraucherinsolvenz ist nur bei Arbeitnehmern, Rentnern, Sozialhilfeempfängern etc. möglich); der Schuldner als ehemaliger Selbständiger überschaubare Vermögensverhältnisse hat und gegen den Schuldner keine Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis bestehen (§ 304 Abs. 1 InsO;) hierzu gehören Forderung des Finanzamtes: Lohnsteuer, des Arbeitsamtes/der Arbeitnehmer und der Sozialversicherungsträger: AOK, DAK etc.).

Die Vermögensverhältnisse gelten als überschaubar, wenn der Schuldner als ehemaliger Selbständiger zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages weniger als 20 Gläubiger (d.h. maximal 19 Gläubiger) hat (§ 304 Abs. 2 InsO). Sofern der Schuldner diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt er unter die Regelungen der Regelinsolvenz. Sofern der Schuldner derzeit noch eine selbständige Tätigkeit ausüben, so ist für ihn ebenfalls das Verbraucherinsolvenzverfahren ausgeschlossen, auch in diesem Fall ist die Regelinsolvenz anwendbar.

I. Ablauf des Verfahrens

Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann in zwei Stufen unterteilt werden:

1. Antragstellung

2. Gerichtliches Verfahren

3. Wohlverhaltensphase mit Restschuldbefreiung

Im Einzelnen gestalten sich die Verfahrensabschnitte wie folgt:

1. Antragstellung

Der Insolvenzantrag ist beim örtlich zuständigen Amtsgericht schriftlich einzureichen. Mit diesem Schreiben ist auch der Antrag auf Restschuldbefreiung einzureichen. Sofern bereits ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hat, ist es – sofern der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangen will – notwendig, selbst nochmals als Schuldner einen eigenen Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag zu stellen.

Es ist sehr wichtig, dass die Gläubiger komplett mit Anschriften und deren Aktenzeichen, Kundennummer, Steuernummer etc. angeben werden. Dies erspart unnötige Nachfragen. Werden die Gläubiger von einem Anwalt oder Inkasso-Büro (z.B. Creditreform) vertreten, so sollten auch diese mit vollständiger Adresse in der Liste angeben werden. Das Gericht wird den eingereichten Insolvenzantrag prüfen und nur dann das Verfahren eröffnen, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind. Diese belaufen sich bei kleineren Verfahren mindestens auf 4.000,00 EUR (Schätzung). Sofern diese Verfahrenskosten nicht aufgebracht werden können, bzw. diese vom Vermögen nicht gedeckt sind, besteht die Möglichkeit, einen Stundungsantrag zu stellen.

Die Stundung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: Das Vermögen reicht voraussichtlich nicht zur Deckung der Verfahrenskosten aus. Es bestehen keine Versagungsgründe gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Danach darf der Schuldner nicht rechtskräftig wegen einer Insolvenzstraftat gem. §§ 283 – 283c StGB verurteilt worden sein oder ihm gegenüber darf in den letzten 10 Jahren nicht die Restschuldbefreiung erteilt bzw. der Antrag versagt worden sein (§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO i.V.m. §§ 296, 297 InsO).

2. Gerichtliche Verfahren

Das Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren mit einem Beschluss, sofern festgestellt werden kann, dass die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Im eröffneten Verfahren erfolgt eine Veröffentlichung des Verfahrens sowohl in der örtlichen Tagespresse als auch im Bundesanzeiger. Die Insolvenzordnung gibt dem Gericht jedoch auch die Möglichkeit, die Insolvenz im Internet zu veröffentlichen. Das Gericht bestellt mit dem Eröffnungsbeschluss einen Insolvenzverwalter. Der Verwalter hat zunächst die Insolvenzmasse festzustellen. Im Rahmen eines Prüfungstermins erhalten alle Gläubiger die Gelegenheit ihre Forderungen anzumelden. Diese werden sodann vom Verwalter geprüft und im Prüfungstermin als begründet oder unbegründet vermerkt. Der Verwalter teilt dem Arbeitgeber des Schuldners mit, dass ab sofort das gesamte pfändbare Einkommen des Schuldners auf das Treuhandkonto zu zahlen ist. Wurden alle Forderungen der Gläubiger durch den Verwalter geklärt und konnte die gesamte Insolvenzmasse festgestellt werden, so erfolgt ein Schlusstermin. Im Rahmen dieses Termins hat der Verwalter einen Bericht abzugeben, in dem er die Vermögensverhältnisse des Schuldners darstellt und ein Verteilungsverzeichnis für die angesammelte Insolvenzmasse vorlegt.

3. Wohlverhaltensphase mit Restschuldbefreiung

Mit der Verfahrenseröffnung beginnt die Laufzeit für die Restschuldbefreiung von sechs Jahren. Sofern der Schuldner bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig gewesen ist, beträgt die Wohlverhaltenszeit nur fünf Jahre (siehe hierzu auch: III. Altfallregelung). Während dieses Zeitraumes muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abgeben. Der Treuhänder sammelt das pfändbare Einkommen auf ein Treuhandkonto und schüttet es jährlich an die Gläubiger aus. Als Anreiz dafür, dass Restschuldbefreiungsverfahren durchzuhalten, werden dem Schuldner im fünften Jahr vom Treuhänder 10 % und im sechsten Jahr 15 % des pfändbaren Lohnes belassen. Am Ende der Wohlverhaltensphase erfolgt das Restschuldbefreiungsverfahren. Sofern der Schuldner alle Obliegenheiten erfüllt hat und kein Gläubiger einen begründeten Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt, wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt.

Der BSZ® e.V. weist darauf hin, dass bei den öffentlichen Schuldnerberatungsstellen die Beratung in der Regel kostenlos ist. Als Mandant einer Anwaltskanzlei kann man dies natürlich nicht erwarten. Zumal die Insolvenzberatung sehr arbeits- und zeitintensiv ist. Hier hat der BSZ® in Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten für seine beitragsfreien Vereinsmitglieder ein transparentes und faires Gebührenkonzept entwickelt.

Unter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180 500 36 17 (0,13€/Min.) gibt es nähere Informationen.Außerdem nennt der Suchdienst des BDF im BSZ® e.V. Fachanwälte und Anwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt aus allen Fach- und Rechtsgebieten. Bis auf die Telefongebühren ist die Auskunft kostenfrei. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de fündig.

Quelle und Kontaktadresse:
BDF Bund deutscher Fachanwälte im BSZ e.V. Groß-Zimmerer-Str. 36a 64807 Dieburg Telefon: 06071/823780 Telefax: 06071/23295

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