Pressemitteilung | Bund der Versicherten e.V. (BdV)

Winterreifenpflicht nur auf winterlichen Straßen / Auswirkungen falscher Bereifung auf die Haftpflicht- und Kaskoversicherung

(Henstedt-Ulzburg) - Bei erster Schneeglätte und Glatteis sind viele Autofahrer verunsichert, ob Winterreifen Pflicht sind oder nicht. Eine durchgehende Winterreifenpflicht gibt es in Deutschland nicht. Von Sicherheitsexperten werden jedoch Winterreifen für den Zeitraum von Oktober bis Ostern empfohlen. Wer aber sein Auto auch bei Eis und Schnee fahren will, muss es mit Winterreifen ausrüsten - so steht es zumindest in der Straßenverkehrsordnung. Ansonsten kann dies im schlimmsten Fall bedeuten, dass die Kaskoversicherung im Schadensfall einen Teil der Leistung einbehält.

In der Straßenverkehrsordnung ist geregelt, dass, wenn Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte auf den Straßen herrschen, mit Fahrzeugen gefahren werden darf, die mit sogenannten M+S-Reifen an den Antriebsachsen ausgestattet sind. Ist man bei der oben beschriebenen Witterung noch mit Sommerreifen unterwegs, kann dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Verursacht man unter diesen Gegebenheiten einen Unfall, prüft die Versicherungsgesellschaft, ob man grob fahrlässig gehandelt hat.

Die Folgen: Hat man einen Schaden an seinem eigenen Auto verursacht, also einen Vollkaskoschaden, kann es zu einer Leistungskürzung kommen. Der BdV rät daher, immer nur Tarife abzuschließen, die im Bereich der Kaskoversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und damit einer Leistungskürzung verzichten. Wenn man neben dem eigenen Fahrzeug auch noch ein anderes Auto beschädigt, kann der Haftpflichtversicherer unter gewissen Umständen Zahlungen, die er an den Unfallgegner geleistet hat, bis zu einer Höhe von 5.000 Euro zurück verlangen.

Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Versicherten e.V. (BdV) Bianca Boss, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Tiedenkamp 2, 24558 Henstedt-Ulzburg Telefon: (04193) 99040, Fax: (04193) 94221

(sa)

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