Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

Wohnen auf Zeit - möblierte Wohnungen richtig vermieten

(Berlin) - Ob für ein mehrmonatiges Projekt in einer anderen Stadt oder während der Renovierung der eigenen vier Wände: Die Anmietung einer möblierten Wohnung ist eine praktische Möglichkeit für alle, die zeitweise einen zweiten Wohnsitz benötigen. Für Eigentümer gibt es einige Aspekte zu beachten, damit die die Vermietung einer möblierten Wohnung gelingt.

Egal, ob es für einen Monat oder für ein Jahr ist. Auch beim Wohnen auf Zeit sollte ein Mietvertrag schriftlich abgeschlossen werden. "Mit einer schriftlichen Fixierung der abgesprochenen Konditionen kann vermieden werden, dass es später zu Missverständnissen kommt oder verabredete Punkte vergessen gehen", erklärt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des IVD. Verwendet wird hierbei vor allem der Zeitmietvertrag. Zum Teil wird auch ein unbefristeter Mietvertrag verwendet, der dann kürzere Kündigungsfristen für den Mieter beinhaltet. "Viele Portale im Internet, die sich auf Wohnen auf Zeit spezialisiert habe, bieten juristisch geprüfte Mietverträge an, die heruntergeladen werden können." In jedem Fall sollten Vermieter sich die Ausweise der zukünftigen Mieter zeigen lassen und die Daten im Mietvertrag notieren.

Auch bei möblierten Wohnungen zum Wohnen auf Zeit ist es üblich, dass der Mieter an den Vermieter eine Kaution zahlt. "Die Miete für den ersten Monat und die Kaution werden üblicherweise vorab, spätestens bis zur Übergabe der Wohnung gezahlt", sagt Schick. "Bei Barzahlungen sollten beide Seiten daran denken, dass diese vom Empfänger quittiert werden."

Findet vor Abschluss des Mietvertrages keine Besichtigung statt, muss der Vermieter eine gesetzliche Neuregelung beachten, die seit dem 13. Juni 2014 gilt. Ist der Vermieter ein Unternehmer bzw. erfolgt die Vermietung über eine Hausverwaltung und ist der Mieter ein Verbraucher, steht diesem ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. "Unterlässt der Vermieter die Widerrufsbelehrung, verlängert sich das Widerrufsrecht um weitere zwölf Monate", sagt Schick.

Zum Mietbeginn und zum Abschluss des Mietverhältnisses sollte eine Übergabe der Wohnung vorgenommen werden. Bei der persönlichen Übergabe mit dem Mieter ist schriftlich festzuhalten, wann und an wen die Wohnung übergeben wird, wie viele Schlüssel übergeben werden, wie hoch die Zählerstände von Strom und Gas sind und wie der Zustand der Wohnung ist. "Ist die Wohnung möbliert, ist es empfehlenswert, eine Inventarliste bei der Übergabe zu verwenden", rät Schick. "Viele Vermieter notieren nicht jeden einzelnen Gegenstand, sondern verwenden Sammelbegriffe wie Besteck oder Geschirr. Je wertvoller einzelne Gegenstände sind, umso eher sollten diese jedoch in der Inventarliste explizit aufgeführt werden, bei einem Fernseher z.B. auch das genaue Fabrikat." Die schriftlich festgehaltenen Punkte sollten wie der Mietvertrag in zwei Exemplaren von Mieter und Vermieter unterschrieben werden. Bei der Rückgabe der Wohnung sollte ebenso vorgegangen werden.

Für den Notfall sollten Vermieter ihren Mietern die Kontaktdaten der wichtigsten Ansprechpartner geben. "Es muss nur ein Wasserschaden in der Nachbarwohnung auftreten, dann muss der Mieter wissen, wer auf die Schnelle informiert werden soll", sagt Schick. Wenn der Vermieter während der Mietzeit gar nicht vor Ort in der Stadt ist, sind zusätzlich weitere Kontakte nützlich. Die Kontaktdaten vom Hausmeister, der Hausverwaltung oder einer anderen Person, die sich in der Wohnung gut auskennt, sollten dem Mieter ausgehändigt werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Jürgen Michael Schick, Bundespressesprecher / Vizepräsident, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 275726-0, Fax: (030) 275726-49

(cl)

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