Pressemitteilung | Deutscher Mieterbund / Kieler Mieterverein e.V.

Wohnungsverkäufe und Umwandlung / Mieterbund informiert über Mieterrechte

(Kiel) - Preussag und Kieler Wohnungsbaugesellschaft, LEG und BIG - innerhalb von wenigen Jahren haben vier große Wohnungsbaugesellschaften in Schleswig-Holstein den Eigentümer gewechselt. Allenthalben steht Umwandlung und „Privatisierung“ auf der Tagesordnung. Viele Mieterhaushalte in Schleswig-Holstein sind verunsichert und fürchten um ihre Wohnung. Aus diesem Grunde weisen die schleswig-holsteinischen Mietervereine auf Mieterrechte bei Umwandlung und Verkauf hin:

- Der Käufer eines Hauses oder einer Wohnung tritt mit allen Rechten und Pflichten in den alten bestehenden Mietvertrag ein. Er kann nicht verlangen, dass der Mieter einen neuen Mietvertrag abschließt oder Ergänzungsvereinbarungen unterschreibt.

- Der neue Vermieter hat kein eigenes besonderes Kündigungsrecht; er kann nur aus den gleichen Gründen kündigen, wie dies auch der bisherige Vermieter konnte, z.B. wenn er Eigenbedarf hat. Dabei muss er die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten, die zwischen drei und zwölft Monaten liegen - je nach Wohndauer des Mieters. Nur wenn der neue Eigentümer das Haus oder die Wohnung im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat kann er mit 3-Monatsfrist kündigen - aber auch dann muss ihm ein berechtigtes Interesse an dieser Kündigung zur Seite stehen.

- Der Erwerber hat kein „automatisches“ Mieterhöhungsrecht. Er kann die Miete nur unter den gleichen Voraussetzungen erhöhen, wie es auch der alte Vermieter hätte tun können. Soweit vor Ort ein Mietspiegel gilt muss sich die neue Miete im Rahmen dieses Mietspiegels bewegen. Ansonsten muss der Vermieter seine Forderung durch wenigstens drei Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten nachweisen.

- Auch die Kaution bleibt in sicheren Händen; der neue Eigentümer muss die Kaution an den Mieter zurückzahlen, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Ist er dann zahlungsunfähig, so kann der Mieter sich auch noch an den bisherigen Eigentümer halten.

- Wurde die Wohnung während der Wohndauer des Mieters von einer Miet- in eine Eigentumswohnung umgewandelt, so gilt ab 01.09.2004 nur noch eine 3-Jahre-Kündigungssperrfrist. Sie beginnt zu laufen, wenn der Erwerber im Grundbuch eingetragen wurde. Während dieser Zeit kann er nicht wegen Eigenbedarfes oder wirtschaftlicher Verwertung kündigen.

- Mieter, die in einer umgewandelten Eigentumswohnung wohnen, haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Bevor die Wohnung endgültig an einen Dritten weiterverkauft wird, muss sie zunächst den Mietern zum Kauf angeboten werden. Spätestens wenn ein detaillierter, notarieller Kaufvertrag zwischen einem Dritten und dem Verkäufer vorliegt, in dem auch der konkrete Kaufpreis ausgewiesen ist, muss der Mieter mitteilen, ob er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen will. Er kann dann zu den Bedingungen, die in diesem Kaufvertrag niedergelegt sind, eintreten. Seine Bedenkzeit beträgt zwei Monate.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Mieterbund - Landesverband Schleswig-Holstein e.V. Eggerstedtstr. 1, 24103 Kiel Telefon: 0431/979190, Telefax: 0431/9791931

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