Pressemitteilung | Verband deutscher Pfandbriefbanken e.V. (vdp)

ZKA begrüßt Diskussion um Reform des § 18 KWG und bietet Unterstützung an

(Berlin) - Der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) hat in einem Schreiben vom 10. Februar 2005 an die Mitglieder des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, das Bundesministerium der Finanzen und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die aktuelle Diskussion zu einer risiko- und praxisgerechten Novellierung des § 18 KWG begrüßt und die Unterstützung der deutschen Kreditwirtschaft bei der Neukonzeption dieser Vorschrift angeboten.

Der ZKA hält die Reform dieser zentralen Regelung über die Bonitätsbewertung von Kunden für dringend erforderlich. Die bisherigen Offenlegungspflichten von Kreditunterlagen führten zu einem erheblichen formalen Aufwand, der unter Risikogesichtspunkten teilweise nicht angemessen sei und die Kreditwirtschaft erheblich belaste.

Der ZKA spricht sich einheitlich für eine Beibehaltung der gesetzliche Verankerung des kaufmännischen Grundsatzes aus, wonach eine Kreditgewährung nur nach einer Bonitätsprüfung auf Grundlage aussagekräftiger Kreditunterlagen erfolgen soll. Eine vollständige Abschaffung der Vorschrift des § 18 KWG könne hingegen als falsches Signal verstanden werden, dass die Einholung von Unterlagen zur Bonitätsbeurteilung nicht mehr erforderlich ist.

Zugleich fordert der ZKA jedoch eine grundsätzliche Neukonzeption der bestehenden Regelung. Hauptziel der Novellierung müsse es sein, spürbare Vereinfachungen für die Praxis zu erreichen. Der ZKA betont, dass dieses Ziel mit einer alleinigen Anhebung des gesetzlichen Schwellenwertes auf 750.000 bzw. eine Million Euro nicht zu erreichen sei und fordert die Politik auf, in Abstimmung mit der Kreditwirtschaft und der Bankaufsicht umgehend Vorschläge für eine umfassende Neuregelung zu erarbeiten.

Der ZKA nennt eine Reihe von zentralen Punkten für die Neufassung des § 18 KWG und der ihn flankierenden Verwaltungsvorschriften:

- Welche Unterlagen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers zu bewerten, müsse in erster Linie der Beurteilung der Geschäftsführung eines Kreditinstituts überlassen sein. Die Bankaufsicht solle sich dabei grundsätzlich auf eine sach- und risikogerechte Ausgestaltung des Kreditvergabeverfahrens beschränken.

- Auch unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Spielraums der Geschäftsführung bei der Kreditvergabe und Prüfung der Kreditunterlagen müssten im Hinblick auf das Risikopotenzial die qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Kreditunterlagen für Kredite über einem bestimmten Schwellenwert konkretisiert werden. Dabei hält der ZKA die in der aktuellen Diskussion genannten Schwellenwerte von 750.000 oder 1 Mio. Euro bzw. maximal 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals eines Instituts für angemessen, zumal auch in anderen europäischen Ländern vergleichbare Schwellenwerte oder überhaupt keine entsprechenden Vorgaben bestehen.

- Ferner sei mit Blick auf die bevorstehende Umsetzung von Basel II sicherzustellen, dass es bei der Bewertung des Kreditrisikos in Zukunft nicht zu einer doppelten Prüfung von Kreditunterlagen kommt.

Quelle und Kontaktadresse:
Verband deutscher Hypothekenbanken e.V. Georgenstr. 21, 10117 Berlin Telefon: 030/20915100, Telefax: 030/20915101

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